AKTUELLE FÄLLE

Aktuelle Fälle zum Download

Aktuelle Urteile und Entscheidungen

    • Gutachterkosten müssen vollständig von der Versicherung gezahlt werden, AG Neumünster, Urteil vom 03.08.2023 - 35 C 1037/22

      Die beklagte Versicherung hat die Gutachterkosten nach Einholung eines Prüfberichts nur anteilig gezahlt. Hiergegen haben wir uns erfolgreich vor dem AG Neumünster gewehrt. Das Gericht hat die vollen Gutachterkosten zugesprochen.


      Das Urteil kann hier abgerufen werden.

    • Versicherung muss Nutzungsausfallentschädigung vollumfänglich zahlen, AG Eckernförde - Urteil vom 05.07.2023 - 6 C 40/23

      Das AG Eckernförde hat bestätigt, dass Verzögerungen bei der Haftungsbestätigung zulasten der Versicherung ausfallen. Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er die Reparatur nicht sofort in Auftrag gibt.


      Das Urteil kann hier abgerufen werden.

    • Kein Regress der Versicherung gegen die Werkstatt, AG Kiel, Urteil vom 26.05.2023 - 113 C 163/22

      Die Klägerin hat gegen die Werkstatt keinen Anspruch auf Rückzahlung der vermeintlich überzahlten Reparaturkosten.


      Was war passiert? Die Versicherung (hier Klägerin) wurde in einem ursprünglichen Verfahren zur Zahlung der ausstehenden Reparaturkosten verurteilt. Der damalige Kläger trat in der Folge vermeintliche (natürlich nicht bestehende) Schadensersatzansprüch gegenüber der Werkstatt an die Versicherung ab.


      Die Versicherung begehrt nunmehr aus abgetretenem Recht die Rückzahlung des vermeintlich zu viel bezahlten Betrages.


      Einen entsprechenden Anspruch hat das Gericht abgelehnt, da auch die Werkstatt einzig auf Basis des eingeholten Schadengutachtens die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges durchgeführt hat.


      Anhaltspunkte für eine überhöhte Reparaturkostenrechnung lagen nicht vor, sodass auch kein gerichtliches Gutachten eingeholt werden musste.


      Das Urteil kann hier abgerufen werden.

    • Mietwagenkosten vollumfänglich zugesprochen, AG Eckernförde, Urteil vom 25.04.2023 - 6 C 356/22

      Die einstandspflichtige Versicherung hat vorgerichtlich die Mietwagenkosten nur anteilig reguliert. Hiergegen haben wir uns gerichtlich gewehrt und auch gewonnen.


      Das Urteil kann hier abgerufen werden.

    Urteile und Entscheidungen aus den letzten Jahren

    • Akteneinsicht Poliscan Speed, AG Meldorf, Beschluss vom 26.05.2021, Az.: 25 OWi 176/21

      Jeder Betroffene hat das Recht, Akteneinsicht zu nehmen in ALLE Unterlagen, die seinen Blitzer betreffen. Das sagt das AG Meldorf, wie auch viele andere Gerichte. Entscheidend ist aber, die Unterlagen dann auch auswerten zu können. So ist es z. B. möglich, mit der XML-Datei die Weg-Zeit-Berechnung zu kontrollieren. Oft stoßen wir hier auf Fehler! (Dr. Keden)


      Das Urteil finden Sie hier!


    • Keine Verjährung im Dieselskandal! Volkswagen muss zahlen, LG Kiel, Urt. v. 04.03.2021 - 2 O 97/20

      Das Landgericht Kiel hat die Volkswagen AG im Rahmen des Diesel-Skandals zur Zahlung des anteiligen Kaufpreises verurteilt. Im Gegenzug kann unser Mandant sein betroffenes Fahrzeug zurückgeben!

      Besonderheit: unser Mandant hatte sich erst 2019 der Musterfestellungsklage angeschlossen. Nach der Rechtsprechung sind die Ansprüche jedoch bereits mit Ende 2018 verjährt. Das Gericht folgte jedoch unserer Auffassung, wonach es nicht auf die Anmeldung, sondern die Einreichung der Musterfeststellungsklage ankommt.


      Das Urteil können Sie hier abrufen.

    • Volkswagen muss über 23.000,00 € an Kläger zahlen - Dieselskandal! LG Kiel, Urteil vom 19.02.2021 - 4 O 188/20

      Das Landgericht Kiel hat die Volkswagen AG verurteilt, an unseren Mandanten mehr als 23.000,00 € zu zahlen. Im Gegenzug kann er sein von der Diesel-Affäre betroffenes Fahrzeug zurückgeben. Der Kläger hatte sich 2018 der Musterfeststellungsklage angeschlossen, wodurch die Verjährung gehemmt wurde.


      Das Urteil finden Sie hier!

    • Kein Rücktritt trotz verschwiegenen Unfallschadens! OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2020 - 7 U 251/19

      Hier haben wir ein Autohaus vertreten. Die Käuferin eines Kleinwagens hatte etwas vorschnell den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, nachdem sie einen Unfallschaden am erworbenen Wagen entdeckt hatte. Besonderheit dieses Falles war jedoch, dass der Unfallschaden erst nach Abschluss des Kaufvertrages, aber vor Übergabe eingetreten und der Käuferin dann bei der Übergabe nicht mitgeteilt worden war. Das OLG Schleswig meint hierzu zu Recht, dass keine Arglist des Autohauses vorlag und dass das Autohaus deshalb zur Nachbesserung berechtigt war. Die verbliebene Wertminderung von wenigen hundert Euro war dann zu niedrig, um den Rücktritt zu rechtfertigen. Der Anwalt der Gegenseite war sich zudem so sicher, den Rücktritt durchsetzen zu können, dass er nicht einmal hilfsweise eine Wertminderung eingeklagt hat. Das rächte sich nun, denn die Klage wurde vollständig und rechtskräftig abgewiesen. Ärgerlich für die Käuferin, weil sie den Wagen für die Dauer des dreijährigen Rechtsstreits in die Garage stellte und sich ein neues Auto anschaffte. Mehr Geld kann man nicht verbrennen! (Dr. Keden)


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    • Die Parknotruf GmbH muss "Abstellen" beweisen! AG Plön, Urteil vom 30.09.2020 - 73 C 156/20

      Das Fahrzeug unserer Mandantin (in diesem Verfahren als Beklagte) stand in einem nicht näher definierten Hinterhof. Der vermeintliche Eigentümer bzw. berechtigte Besitzer (wohl Mieter) wandte sich daraufhin an die Parknotruf GmbH und beauftragte ein Abschleppunternehmen mit der Versetzung des Fahrzeuges. Wie bereits aus etlichen Fällen bekannt, kam es mal wieder nur zu einer Leerfahrt, da das Fahrzeug unserer Mandantin längst umgeparkt worden ist.


      Die Klägerin verlangt abermals Erstattung der Kosten für die Leerfahrt sowie Rechtsanwaltskosten. Das AG Plön sagt hierzu: nein!


      Die Klägerin habe schon gar nicht bewiesen, dass das Fahrzeug unserer Mandantin abgestellt (gleichbedeutend mit "Parken") wurde. Ein Parkvorgang nach § 12 StVO scheidet damit aus.


      Neben dem AG Kiel und dem AG Hamburg-Barmbek hat nunmehr auch ein weiteres Amtsgericht die Klage der Parknotruf GmbH abgewiesen. Sollten Sie somit auch eine Zahlungsaufforderung der Parknotruf GmbH erhalten, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. (Riedel)


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    • Die Versicherung holt ein Gutachten ein, der Geschädigte auch. Wer zahlt die Rechnung? Die Versicherung! AG Lübeck, Urteil vom 24.09.2020 - 26 C 853/20

      Ausgangssituation:

      Nach einem Verkehrsunfall beauftragt die einstandspflichtige Versicherung einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach Erstellung des Gutachtens wendet sich der Geschädigte an die Werkstatt und beabsichtigt die Reparatur seines Fahrzeuges. Die Werkstatt teilt dem Geschädigten mit, dass auf Basis des Gutachtens nicht repariert werden kann, da dieses fehlerhaft sei. Der Geschädigte beauftragt sodann selbst einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens.


      Die Versicherung weigert sich, die Kosten für das "Zweitgutachten" zu übernehmen.


      Das AG Lübeck hat hierzu ausgeführt:

      "Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Geschädigte jedenfalls dann berechtigt, ein Zweitgutachten einzuholen und die Erstattung der Kosten des Zweitgutachtens bzw. die Freihaltung von der Kostenforderung des Zweitgutachters vom Schädiger zu beanspruchen, wenn das Erstgutachten vom Schädiger oder von dessen Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben worden ist und aus Sicht des Geschädigten begründete Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens bestehen." (Riedel)


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    • Bahnbrechendes Urteil gegen die Parknotruf GmbH (früher: Parknotruf UG)! AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 07.08.2020 - 811b C 87/20

      Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat geurteilt, dass der Parknotruf GmbH (früher: Parknotruf UG) grundsätzlich kein Anspruch gegen den Fahrzeughalter aus (vermeintlich) abgetretenem Recht auf Ersatz der Kosten für eine Leerfahrt, bzw. Abschleppkosten zusteht.


      Das Gericht hat sich dabei nicht mit dem Sachverhalt an sich auseinandergesetzt, sondern die Klage schon an der Abtretung scheitern lassen.


      Damit kann das Urteil auf alle Verfahren gegen die Parknotruf GmbH angewendetet werden, unabhängig davon, was sich wirklich zugetragen hat.


      Originalzitat des Gerichts: "Eine Abtretung geht ins Leere."


      Damit hat uns das Gericht in einem Verfahren gegen die Parknotruf GmbH erneut Recht gegeben.


      Das Urteil stellen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. (Riedel)


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    • Dauerfalschparker mit Rabatt am Hamburger Flughafen AG Hamburg, Beschluss v. 24.07.2020, Az.: 249 OWi 63/20

      Das AG Hamburg hat entschieden, dass Dauerfalschparker Rabatt erhalten. Unser Mandant hatte seinen Wagen in einem Anwohnerbereich geparkt und zwei Wochen lang nicht bewegt. Wohl kein ZUfall, dass der Parkplatz in einem Wohngebiet am Hamburger Flughafen liegt. Infolgedessen erhielt er sieben (!) Bußgeldbescheide mit Geldbußen zwischen 15 € und 35 €. Wir haben für ihn vor Gericht jedoch einwenden können, dass hier allenfalls eine - zugegeben etwas längere - Tat vorliegt und mehrere kurze Taten. Dieser Argumentation folgend hat das AG Hamburg nur einen einzigen Bußgeldbescheid für richtig erachtet. Wenn man davon ausgeht, dass das Parkhaus am Flughafen für denselben Zeitraum mindestens 140,00 € kostet, hat unser Mandant hier richtig viel Geld gespart. (Dr. Keden)


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    • Keine Kürzung der Reparaturkosten! AG Kiel, Urteil v. 28.07.2020 - 119 C 52/29

      Und wieder einmal wurde eine namhafte Versicherung zur vollständigen Regulierung der angefallenen Reparaturkosten verurteilt.

      Die Versicherung hatte nach Einreichung der Reparaturrechnung einen externen Prüfbericht eingeholt. Demnach sollen angelich die Lackierkosten sowie der Arbeitslohn zu hoch ausgefallen sein. 

      Auf eine vermeintliche Überhöhung kommt es jedoch nicht an, da die Versicherung keinen Werklohn schuldet, sondern einzig eine Schadensersatzleistung zu erbringen hat.


      Auch bei geringen Kürzungen wehren wir uns für unsere Mandanten vor Gericht! (Riedel)


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    • Kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten der Parknotruf UG (jetzt: Parknotruf GmbH), wenn sich der Fahrzeugführer in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindet und zur sofortigen Entfernung bereit ist.

      Abschlepp-Versuch unrechtmäßig!

      Jüngst waren wir wieder erfolgreich und haben vor dem Amtsgericht Kiel die Kosten eines unrechtmäßigen Abschleppversuchs durch die Parknotruf UG (jetzt: Parknotruf GmbH) abgewehrt. Das Gericht sah den Abschleppversuch ohne die vorherige Kontaktaufnahme der Grundstückseigentümerin zum Fahrzeugführer als unverhältnismäßig an, da dieser sich in unmittelbarer Nähe seines Fahrzeugs aufhielt und überdies zur sofortigen Entfernung bereit gewesen wäre. Der betroffene Fahrzeugführer hatte sein Fahrzeug entladen und einige Dinge im direkt angrenzenden Keller verstaut, was lediglich eine sehr kurze Zeitspanne in Anspruch nahm und ein Abwarten durchaus zumutbar macht.


      Was bedeutet das für Sie?

      Der Auftrag zum Abschleppen ist daher nicht mehr ohne Weiteres zulässig. Dies hat zur Folge, dass der betroffene Fahrzeughalter auch nicht mehr für die Kosten des erfolglosen Abschleppversuchs aufkommen muss. Das ganze Urteil finden Sie hier: 


      Urteil des AG Kiel v. 03.06.2020 - 107 C 144/19


      Sollten Sie daher eine Zahlungsaufforderung der Parknotruf GmbH erhalten haben, so raten wir Ihnen dringend, diese durch uns überprüfen zu lassen. 


      Wie dieser Fall einmal wieder zeigt: Es lohnt sich! (Löbe)

    • Mithaftung trotz vorsätzlichem Rotlichtverstoß LG Kiel, Urteil v. 12.05.2020, Az.: 1 S 123/18

      Unser Mandant und der Unfallgegner standen nebeneinander an der Ampel, unser Mandant auf dem Rechtsabbieger und der Unfallgegner auf der Geradeausspur. Nun fiel unserem Mandanten auf, dass er lieber doch geradeaus fahren wollte und wechselte bei für ihr Rot zeigender Ampel auf die für den Nachbarn grüne Fahrspur, setzte sich etwas rasant vor den Nachbarn und dieser rammte den Wagen unseres Mandanten. Die erste Instanz fand das gar nicht lustig und wies unsere Klage an. das Landgericht aber korrigierte dies zum Teil. Trotz des vorsätzlichen Rotlichtverstoßes und der etwas rabiaten Fahrweise unseres Mandanten treffe den Gegner ein MItverschulden, weil dieser sein Fahrverhalten auf unseren Mandanten hätte einstellen und den Unfall vermeiden können.

    • Nachprüfung einer Messung mit Poliscan Speed AG Bad Segebberg, Az.: 31 OWi 579 Js 40976/19

      Hier haben wir einen Mandanten vertreten, der von einem Fahrverbot bedroht war. Gemeinsam mit dem Gericht haben wir die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges einfach mal nachgerechnet. Dazu haben wir die sogenannte xml-Datei benutzt, die wir uns haben schicken lassen. Es ergab sich eine Messwertpaarung, die statt der vorgeworfenen Überschreitung von 41 km/h (mit Fahrverbot) zu einem Ergebnis von nur 158 km/h kam (kein Fahrverbot). Das Gericht hat den Bußgeldbescheid daraufhin kurzer Hand abgeändert und das Fahrverbot aufgehoben. (Keden)

    • Keine Kürzung des Wiederbeschaffungsaufwandes AG Kiel, Az.: 118 C 24/20 (Ohne Urteil)

      Hier hat eine namhafte Versicherung nach einem Totalschaden den sog. Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert) gekürzt.


      Was war passiert?

      Unmittelbar nachdem das Fahrzeug unserer Mandantschaft bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitt, wurde seitens der gegnerischen Versicherung schriftlich mitgeteilt, dass das Fahrzeug doch bitte nicht sofort zu dem im Gutachten angegebenen Restwert verkauft werden soll; man können schließlich ein besseres Restwertangebot ermitteln. Ein Restwertangebot teilte die Versicherung jedoch nicht mit. Um den Schaden gering zu halten, verkaufte unsere Mandantschaft das Fahrzeug dennoch und folgerichtig an den im Gutachten genannten Restwertanbieter. Die Versicherung rechnete jedoch auf Basis eines vermeintlich eigenen Restwertangebotes ab. Dadurch ergab sich für unsere Mandantschaft eine Differenz von mehr als 2.000,00 €.


      Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15) haben wir Klage gegen die Versicherung eingereicht. Ohne sich weiter zu wehren, hat die Versicherung nach Klagezustellung den geforderten Betrag gezahlt.


      Fazit: Man muss sich gegen jede Kürzung der Versicherung wehren - auch vor Gericht! (Riedel)

    • Keine Kürzung des Arbeitslohns! AG Kiel, Az.: 112 C 157/19 (Ohne Urteil)

      Hier hat die Versicherung nach erfolgter Reparatur mal wieder die Reparaturkosten gekürzt. Nach teilweiser Regulierung blieb weiterhin ein Betrag in Höhe von 163,62 € offen. Die Versicherung begründete die Kürzung mit einem vermeintlich überhöhten Arbeitslohn. Daraufhin haben wir Klage gegen die gegnerische Versicherung eingereicht. Ohne sich weiter zu wehren, hat die Versicherung den noch ausstehenden Betrag sofort gezahlt.


      Unsere Hartnäckigkeit hat sich erneut ausgezahlt. (Riedel)

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    Urteile und Entscheidungen 2019

    • Bußgeldbescheid und Messdatei weisen unterschiedliche Messzeiten aus -Einstellung! AG Kiel, Beschluss vom 16.12.2019. Az.: 46 OWi 551 Js 46338/19

      Hier wurde unserem Mandanten vorgeworfen, innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 30km/h überschritten zu haben. Der Bußgeldbescheid wies als Tatzeit 05:55 Uhr aus. Die von uns angeforderten Messdaten wiesen jedoch aus, dass die Messung (angeblich) um 03:55 Uhr stattgefunden haben soll. Die im gerichtlichen Verfahren geladenen Zeugen gaben übereinstimmend an, dass sie zu dieser Zeit noch gar nicht vor Ort gewesen sind. Daraufhin wurde das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.


      Keine Punkte für unseren Mandanten! (Riedel)

    • AG Flensburg , Urteil v. 13.08.2019, Az.: 67 C 38/19

      Hier hat die Versicherung (VHV Allgemeine Versicherung AG) mal wieder versucht, die Reparaturkosten entsprechend eines eigens eingeholten Prüfberichts zu kürzen. Hiergegen sind wir erfolgreich vor dem Amtsgericht Flensburg vorgegangen. Das Gericht folgt unserer Auffassung, wonach der Schädiger das sog. Werkstatt-Risiko trägt und auch für vermeintlich überhöhte Reparaturkosten aufkommen muss.


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    • LG Wuppertal, Urteil vom 17.07.2019, Az.: 3 O 17/19, Widerruf eines Auto-Darlehensvertrages

      Hier haben wir einen Mandanten vertreten, der vor 4 Jahren ein Fahrzeug erworben hat. Zusätzlich hat er das Fahrzeug über die akf bank GmbH & Co. KG finanziert. Die Darlehensbedingungen sind fehlerhaft. Daher haben wir im Mai 2018 den Widerruf erklärt. Nachdem die Bank unser Begehren auf Rückabwicklung abgelehnt hat, haben wir vor dem LG Wuppertal Klage erhoben. Das Klageverfahren haben wir erfolgreich abgeschlossen. Unser Mandant kann auch nach 3 bzw. 4 Jahren den Wagen zurückgeben. Im Gegenzug muss er sich jedoch die gefahrenen Kilometer im Rahmen des Wertersatzes anrechnen lassen.Ein klarer Erfolg für den Verbraucher. (Riedel)

    • LG Kiel, Urteil v. 14.06.2019, Az.: 9 O 258/18, Weiteres Urteil im Abgasskandal

      Hier wieder ein Urteil gegen VW im Abgasskandal. Mittlerweile haben wir dutzende dieser Urteile aus Kiel, Flensburg und auch von anderen Gerichtsstandorten erstritten und sind im Dieselskandal weiterhin guter Dinge.

    • AG Rendsburg,Urteil vom 11.07.2019, Az.: 49 C 72/19, Kürzung Mietwagen und Werkstattrechnung

      Hier haben wir wiederum ein Autohaus bzw. den Kunden des Autohauses wegen einer Rechnungskürzung vertreten. Wieder wurden die Rechnungen der Werkstatt (Mietwagen und Reparatur) gekürzt. Wieder waren die Argumente der Versicherung nicht als heiße Luft: Der Kunde kann nach der Meinung des Gerichts nichts dafür, dass sich eine Reparatur in der Werkstatt verzögert. Wenn dies mal passiert, darf er die ganze Zeit einen Mietwagen nutzen. Der Geschädigte hat schließlich keinen EInfluss auf die Werkstatt. Er muss auch nicht bei Erteilung des Auftrages fragen, wann dieser denn wohl fertig sein wird. Auch bei der Kürzung der Reparaturkosten hat die Versicherung wieder kein Land gesehen. Leider werden die Versicherungen aber weiterhin kürzen. Geschädigte sollten sich daher immer und gegen jede Kürzung wehren.


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    • AG Kiel, Urteil v. 08.07.2019, Az.: 116 C 58/19, Verbringungskosten nach Reparatur voll zugesprochen

      In Reparaturfällen hat sich die Versicherungswirtschaft angewöhnt, die Rechnungen zu kürzen. Es wird dann immer argumentiert, dass eine Verbringung des Pkw zum Lackierer entweder nicht nötig sei, zumindest aber höchstens 80,00 € koste. Gegen diese Kürzungen wurde nun von uns wieder in mehreren Fällen geklagt. Das hier zitierte Urteil gibt dem Geschädigten in vollem Umfang Recht: Was auf der Rechnung steht, muss auch bezahlt werden! (Riedel)


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    • AG Rendsburg, Urteil v. 25.06.2019, Az.: 42 C 15/19, Verbrinungskosten nach Reparatur voll zugesprochen

      Diese Fälle sind für Autohäuser besonders relevant. Diese können sich die Aktenzeichen dieser Urteile einfach kopieren und auch selbst gegen die Versicherung vorgehen.


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    • LG Flensburg, Urteil v. 26.04.2019, Az.: 3 O 203/18, Sieg im Abgasskandal

      Aus allen Gerichten kommen jetzt Urteil zu dem Thema VW-Abgasskandal. Wir führen derzeit eine Vielzahl an Prozessen. Bislang ist die ganz überwiegende Anzahl der Verfahren positiv für die Kläger ausgegangen. In dem hier in Rede stehenden Fall gab es dann auch wieder einen Sieg. Der Richter hat richtig erkanne, dass unsere Mandanten den Wagen nicht gekauft hätten, wenn sie gewusst hätten, dass eine manipulierende Motorsteuerunfg verbaut ist.

    • VG Schleswig, 3. Kammer: Führerschein trotz THC-Konsums, Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum, Az.: 3 B 80/18

      Hier hatten wir gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis geklagt, die vollzogen wurde,nachdem umser Mandant unter Cannabiseinfluss Auto gefahren war. Das Messergbnis belief sich auf mehr als 3 ng/ml. Der Mut der Verzweiflung führte dennoch dazu, dass wir uns trauten, Klage zu erheben. Das BVerwG hat uns nun spontan auf unserem Weg geholfen. Es hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend eine MPU zu durchlaufen ist. Das hätte die hier zuständige Führerscheinstelle natürlich nicht gemacht und muss dies jetzt nachholen. Unser Manant bekommt seinen Füherschein jedenfalls erstmal wieder zurück.

    • Kein Anspruch aus Fahrzeuggarantie bei Ölmangel, LG Kiel, Urteil v. 23.08.2018, Az.: 6 O 160/17

      Hier haben wir ein Autohaus vertreten, das einen Wagen mit der typischen Herstellergarantie verkauft hat. Bei dem hier dahinter stehenden Hersteller ist es so, dass die Garantie über das Autohaus abgewickelt wird. Der Kunde hatte nun einen kapitalen Motorschaden aufgrund Mangelschmierung erlitten. Er berief sich darauf, dass die Ölstandsanzeige nicht einwandfrei funktionierte. Dagegen konnte aber ins Feld geführt werden, dass man solch eine Anzeige nicht blind vertrauen daraf. Interessanter ist aber, dass das Berufungsgericht darauf hinwies, dass trotz der Garantie der Eintritt des Garantiefalls aufgrund eines Material- oder Herstellungsfehlers vom Kunden zu beweisen ist. Weiter hob das OLG Schleswig hervor, dass die Geltednmachung einer fiktiven Abrechnung des Schadens vom Umfang der Garantie nicht gedeckt sei. Zudem sei der Garantiefall vorliegend wegen der Art der Garantiebedingungen ausgeschlossen. Der Kläger hat den Ölstand nämlich nicht zusätzlich händisch überprüft.

    • 50 % Haftung bei Kollision Fahrstreifenwechsler mit einfahrendem Pkw, AG Kiel, Urteil v. 03.12.2018, Az.: 113 C 10/19

      Kurz und knapp hat das Gericht unserem Mandanten hier (wohl zutreffend) 50 % zugesprochen, Unser Mandant war über eine Einfahrt in die mehrspurige Bundesstraße eingefahren. Der Gegner wechselte zeitgleich vom linken auf den rechten Fahrstreifen. Hier standen sich § 9 Abs. 5 StVO und § 10 S. 1 StVO gegenüber. Streitig war aber die Beteiligung des Beklagten. Dies konnte unser Mandant mithilfe einer Dashcam nachweisen, auf der Kennzeichen von Zeugen zu sehen waren, die wir ausfindig machen konnten.

    Urteile und Entscheidungen 2018

    • Keine Punkte bei Messung mit Video-Stoppuhr, Kreis Rendsburg-Eckernförde

      Hier haben wir einen Mandanten vertreten, der im Juni durch eine Video-Stoppuhr-Messung aufgefallen war. Wir haben zugunsten des Mandanten argumentiert , dass es nicht zulässig, den Verkehr mit einer Videokamera zu beobachten, um dann anschließend in der Behörde das Video auszuwerten und Verstöße festzustellen. Das BVerfG hat vielmehr entschieden, dass der ANfangsverdacht vor Ort von einem Menschen aus Fleisch und Blut festgestellt werden muss. Dieser Mensch muss dann entscheiden, den Bürger individuell zu filmen (BVerfG zfs 2009, 589). "Big brother is watching you" ist im Straßenverkehr also nicht zulässig. Das Verfahren wurde daher eingestellt.

    • Keine Punkte nach Blitzer am Bahnhof in Kiel, Urteil AG Kiel vom 24.10.2018, Az.: 37 OWi 554 Js-OWi 25868/18

      Hier hatten wir eine Messstelle, die in letzter Zeit sehr häufig in Kiel "anschlug". Es handelt sich um den fest installierten Blitzer am Bahnhof in Kiel, der Pkw misst, die stadteinwärts fahren. Wir hatten bereits bei vorangegangenen Fällen Fotos von dem Verkehrszeichen gemacht, das die Tempo 30 km/h anzeigt. Es ist total verwittert. Schlimmer noch ist aber, dass man es in dem Schilderwald kaum sehen kann. Dies haben wir dem Gericht vorgetragen und für unseren Mandanten immerhin erreichen können, dass die Geldbuße unter den Betrag von 60,00 € herabgesenkt wird. Dies führt dazu, dass für unseren Mandanten kein Punkt in Flensburg eingetragen wird. Manchmal muss man sich einem Teilerfolg zufrieden geben.

    • Unfall nach behaupteten Rotlichtverstoß, Urteil LG Lübeck v. 14.09.2018 (Az.: 9 O 252/15)

      Hier haben wir eine Beklagte vertreten. Der Kläger hatte behauptet, diese sei bei Rot in die Kreuzung eingefahren. Nach dem sehr zutreffenden Urteil des LG Lübeck jedoch spielte die Ampelstellung vorliegend keine Rolle. Der Kläger selbst hatte nämlich nach dem Passieren der Kreuzung noch einen Abbiegevorgang in Richtung eines Grundstückes durchgeführt. Dieser Abbiegevorgang führte den Kläger aber über den Fahrstreifen unserer Mandantin, was zur unheilvollen Kollision führte. Wegen des Fehlers beim Abbiegen sprach bereits der Beweis des ersten Anscheines gegen den Kläger, sodass er beweisbelastet war für den Rotlichtverstoß unserere Mandantin. EIn solches Unterfangen ist aber in Ermangelung von Augenzeugen im Grunde hoffnungslos. Wenn die Ampelfarbe in diesem Fall ungeklärt bleibt, haftet der Abbieger alleine.

    • Sonderfälle VW "Abgasaffäre"

      Urteil gegen Kieler Autohaus in Abgasaffäre 

      LG Kiel, Urteil

      - Vergleich geschlossen -

       

      Prozess gegen VW-Autohändler

      LG Flensburg, Urteil

      - Vergleich geschlossen - 

    • Prozess gegen VW Autohändler, LG Regensburg, Az. 44 O 1723/17 (2)

      Dieser Rechtsstreit wird von uns wiederum für einen VW-Kunden geführt. Hervorzuheben ist, dass das LG Regensburg nicht einmal eine Aufforderung zur Nachbesserung für erforderlich ansieht. Der Mangel an den Schummelautos soll unbehebbar sein, weil man wie bei einem Unfallwagen nicht sicher sein könne, ob das Fahrzeug nach dem Update überhaupt noch die versprochenen Kriterien wie Verbrauch, Leistung, Haltbarkeit erfüllt. Hier steht das Urteil jedoch noch aus. Dieses Urteil wird uns nach der Aussage der Richterin ebenfalls Recht geben.

    • Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, LG Kiel, Urteil vom 08.09.2017, Az.: 4 O 124/17

      In diesem Fall wurde unser Mandant vor dem Landgericht Kiel auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verklagt. Der Unfallgegner fuhr unserem Mandanten - einem Taxifahrer - von hinten auf, da dieser verkehrsbedingt bremsen musste. Der Unfallgegner behauptete, unser Mandant habe wegen eines winkenden Fahrgastes gebremst, konnte dies jedoch nicht beweisen. Der Richter wies daher zu Recht die Klage ab. Der Anscheinsbeweis, der gegen den Auffahrenden spricht, konnte hier nicht durch Beweis eines atypischen Geschehensablauf entkräftet werden. (Korner-Hoppe)

    • Einparker gegen Türöffner

      Hier regulierte die Haftpflichtversicherung vor unserer Beauftragung 50 % der Reparaturkosten unseres Mandanten. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als unser Mandant in eine Parklücke auf einem Supermarktparkplatz einparken wollte, öffnete der neben der Parklücke stehende Unfallgegner plötzlich die Fahrertür und es kam zur Kollision zwischen dem Pkw unseres Mandanten und der Tür des Unfallgegner. Eine weitere Haftung lehnte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ab.

      Nachdem wir uns eingeschaltet haben, zahlte die Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten unseres Mandanten zu 100 % und darüber hinaus noch eine Kostenpauschale und Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur an unseren Mandanten. (Korner-Hoppe)

    Urteile und Entscheidungen 2017

    • VW Abgasskandal, LG Flensburg, LG Kiel, LG Regensburg

      Auch wir sind mit diversen Fällen aus dem Bereich Abgsaskandal betraut. Zuletzt sind die oben genannten Gerichte mit Fällen aus unserer Kanzlei betraut gewesen. In allen Fällen haben die Gerichte die Haftung der Autohäuser bestätigt. Die Urteile sind noch nicht verkündet worden. Sobald sie vorliegen, werden wir sie aber "online stellen".

    • Alkoholmissbrauch muss vom Versicherer nachgewiesen werden, LG Kiel, Urteil vom 29.11.2017, Az.: 17 O 41/16

      Hier haben wir eine Witwe vertreten, deren Mann unter anderem an einer Leberzirrhose litt. Kurz vor seinem Tod hat er leider noch einen Kredit aufgenommen und die Ehefrau schlug das Erbe nicht aus, sodass sie alle Schulden erbte. Eigentlich kein Problem, denn der Verstorbene hatte eine Restschuldversicherung abgeschlossen, die einspringen sollte, wenn er plötzlich verstirbt. Dies sah die Versicherung jedoch mit Blick auf die Leberzirrhose und den damit in Verbindung stehenden möglichen Alkoholmissbrauch nicht ei n. Der vom Gericht bestellte Gutachter brachte aber nun das Problem zur Sprache, dass die Leber des Verstorbenen nicht mehr untersucht werden könne, weil er ja bereits beerdigt worden sei. Sehr zum Missfallen der Versicherung schob das LG Kiel dieses Problem aber der Versicherung zu, weil diese die Beweislast für das Versterben aufgrund Alkoholmissbrauchs trage. (Dr. Keden)

    • Urteil zwischen Linksabbieger und Überholer, AG Kiel, Urteil vom 20.10.2017, Az.: 118 C 342/16

      Hier hatte das AG Kiel über eine von uns erhobene Klage zu entscheiden, die den Klassiker schlechthin enthielt: Linksabbieger (unser Mandant) gegen Überholer. Unser Mandant hat vorgerichtlich kein Geld von der Versicherung erhalten, weil er als Linksabbieger den Unfall angeblich allein verschuldet habe. Der Unfallgegner war aber innerorts zu schnell unterwegs und gab dies auch zu. Er fuhr wenigstens 10 km/h zu sch nell. Vor allem aber hätte der Unfallgegner in der vorliegenden Unfallsituation Obacht walten lassen und warten müssen. Der Unfallgegner hat das langsamer werdende Auto unseres Mandanten nämlich durchaus erkannt und meinte, keinen Blinker gesehen zu haben. Wenn er aber keinen Blinker sah, dann konnte ihm nicht klar sein, was unser Mandant macht. Insofern war die Unfallsituation für ihn unklar. Beide Parteien haben den Unfall mit gleichem Anteil verursacht und bekommen jeweils 50 % (Dr. Keden).

    • Urteil zu einer Vorfahrtsverletzung, AG Kiel, Urteil vom 03.08.2017, Az.: 115 C 83/16

      Hier haben wir einen Prozess gewonnen, den der Gegner für alle Fahrzeuginsassen nahezu identisch am AG Kiel anhängig gemacht hatte. So dick aufzutragen, hat ihm aber nichts gebracht. Unser Mandant war mit einem von einem Parkplatz aus in den fließenden Verkehr einfahrenden Pkw kollidiert. Der Fahrer dieses Pkw versicherte jedoch, er habe zum Zeitpunkt der Kollision gestanden und sei gar nicht in die Straße eingefahren. Alle fragten sich, wie dies denn wohl angehen könne. Der gerichtliche Gutachter hatte die klare Antwort: es konnte einfach nicht angehen, denn es ist nicht so passiert. Richtig war vielmehr die Schilderung unseres Mandanten, auch wenn die Gegenseite unseren Mandanten nach Kräften mit Schmutz bewarf . Einer der von der Gegenseite benannten Zeugen will seit dem Unfall sogar berufsunfähig geworden sein. Vielleicht rührte die Motivation zur Erhebung dreier Klagen daher (Dr. Keden).

    • Urteil zu einer Kamikazefahrt, AG Kiel, Urteil vom 27.07.2017, Az.: 115 C 59/17

      Diesen Prozess haben wir gewonnen, weil der Unfallgegner in einer halsbrecherischen Hau-Ruck-Aktion von einer Bundesstraße auf eine Ausfahrt wechselte. Dabei überfuhr er eine durchgezogene Linie und eine Sperrfläche und brachte mehrere Verkehrsteilnehmer in Gefahr. Dabei meinte der Gegner selbst, er könne kein Wässerchen trüben und gaukelte seiner eigenen Versicherung vor, nicht er, sondern unsere Mandantin sei Schuld an der Kollision. Unterstützt wurde er dabei auch noch von seiner Beifahrerin, die für ihn als Zeugin eine Unfallschilderung an die Versicherung schickte. Merkwürdigerweise konnte sie sich in der Vernehmung am AG Kiel plötzlich an nichts me hr erinnern, behauptete, sich zum Zeitpunkt der Kollision in den Fußraum gebückt zu haben und widerrief ihre vorgerichtlichen Zeugenaussagen. Diesen Braten hat das AG Kiel ntürlich gerochen und unserer Mandantin den vollen Schadensersatz zugesprochen. Der Fall zeigt, dass es keine Seltenheit ist, dass Unfallbeteiligte alles versuchen, um die eigene Versicherung von einer Zahlung abzuhalten. Zum Glück gibt es aber Gerichte. (Dr. Keden)

    • Urteil zu einem Unfall infolge Fahrstreifenwechsels, LG Kiel, Urteil vom 09.08.2017, Az.: 13 O 162/15

      Auch hier haben wir einen Prozess gewonnen. Dieser Sieg zeichnete sich zunächst gar nicht ab, den der Kläger schwor Stein und Bein, dass unser Mandant, ein Busfahrer den Fahrstreifen gewechselt und dadurch eine Kollision mit dem Pkw des Klägers verursacht hätte. Auch die zunächst zuständige Richterin tendierte dazu, dem Kläger zu glauben. Nicht so aber der vom Gericht beauftragte Sachverständige. Dieser fand heraus, dass doch deutlich mehr für den von uns vorgetragenen Unfallablauf sprach, nach dem der Kläger den Unfall selbst verursacht haben musste, indem er seinerseits den Fahrstreifen wechselte. Dem folgte das Landgericht dann auch und stellte fest, dass der Kläger jedenfalls seine Behauptungen nicht beweisen konnte und dass auch nicht etwa wegen Unafklärbarkeit 50:50 zu entscheiden wäre. Dies ist indes bitter für den Kläger, denn eine Zahlung im Umfang von 50 % seiner Ansprüche war ihm zuvor von uns angeboten worden. Auf 50 % wollte sich der Kläger aber keineswegs einlassen, sodass er nun gar nichts bekommt (Dr. Keden). 


      Nachdem das OLG Schleswig den in Berufung gegangenen Kläger darauf hingewiesen hat, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird, hat er diese nun zurückgenommen. Die Sache ist rechtskräftig.Interessant daran ist, dass das OLG hervorhebt, der Kläger habe ja das Fahrtziel des Beklagten Busfahrers nicht bestritten.

    • Urteil in einem Kettenauffahrunfall, AG Kiel, Urteil vom 03.08.2017, Az.: 111 C 103/17

      Diese Entscheidung ging zu unseren Lasten. Eigentlich gibt es ja einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden. Wenn es jedoch zu einen Kettenauffahrunfall kommt, soll dieser Anscheinsbeweis (wenn´s hinten bumst, gibt´s vorne Geld) nur dann gelten, wenn feststeht, dass der mittlere Wagen vor dem Auffahren des hinteren Wagens stand und nicht zuvor auf den Vordermann aufgefahren war. Wenn nämlich der mittlere Wagen zuvor auf den Vordermann aufgefahren war, dann zahlt der hintere Wagen nicht die gesamte Zeche, sondern kann sich auf eine sogenannte Verkürzung des Bremsweges berufen. Er kann also einwenden, dass dann der mittlere Wagen eine Mitschuld an dem ganzen Unfall trägt, weil er ja schließlich auch geschlafen hat. In dem hier entschiedenen Fall stand all dies nicht fest, das Gericht konnte den genauen Unfallhergang aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, sodass unsere Klage abgewiesen wurde (Dr. Keden).

    • Urteil nach Glätteunfall, LG Kiel, Urteil vom 08.05.2017, Az.: 13 O 9/15

      Unsere Mandantin stürzte schwer in Kiel-Gaarden, weil dort im Februar 2012 die Bürgersteige trotz extremer Glätte nicht gestreut worden waren. Die Hauseigentümerin wehrte sich gemeinsam mit ihrer Haftpflichtversicherung gleichwohl mit Händen und Füßen gegen die Inanspruchnahme, sodass zwischen Unfall und Urteil fünf Jahre vergingen. Nein, man hätte ja perfekt gestreut, die Geschädigte hätte sich aber gleichwohl nur mit einem Gehstock bewegen dürfen und überhaupt sei die Klägerin selber schuld. All die Ausreden halfen der Beklagten aber nicht. Das LG Kiel hat die Sache klar erkannt und die Hauseigentümerin bei voller Haftung verurteilt, einen schönen fünfstelligen Betrag zuzüglich Zinsen zu zahlen. Jedes Jahr haben wir wieder Fälle aus Glätteunfällen wegen der Verletzung der Räumpflicht. Das einzige, was die Beklagte hier jedoch richtig gemacht hat, ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (Dr. Keden).

    • Kaufreue nach Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs, AG Kiel, Urteil vom 23.05.2017, Az.: 106 C 234/16

      In diesem Fall hatte ein junger Mann wohl gerne mal einen BMW fahren wollen. Fündig wurde er bei unserem Mandanten, der vorausschauend die Sachmangelgewährleistung ausschloss. Den Kaufpreis zahlte der Käufer noch aber kurz danach reute der Kläger den Kauf bereits. Nun fing er an, lästig zu werden und suchte mit der Lupe bei dem weit mehr als 10 Jahre alten Auto nach kleinen Mängeln. Bei einem Privatkauf muss aber nicht nur ein Mangel, sondern auch noch Arglist des Verkäufers vorliegen, sonst wäre ja der ganze Gewährleistungsausschluss sinnlos. Das Gericht konnte aber auch unter Zuhilfenahme eines Gutachters nicht einmal den Mangel finden und wies die Klage daher rundweg ab. Der Fall zeigt dennoch, wie wichtig es ist, beim Privatkauf die Gewährleistung auszuschließen. Was viele Menschen nicht wissen: Auch Privatverkäufer haften für Sachmängel, wenn sie die Haftung nicht ausdrücklich ausschließen. Ein mündlicher Ausschluss greift hier oft zu kurz (Dr. Keden).

    • OWi mit Fristproblemen, StA Kiel, AZ.: 557 Js 72782/16, Einstellung eines Bußgeldverfahrens

      Hier hatten wir mit einer normalen Unfallverursachung ohne Fahrverbot zu tun. Unser Motto ist ja, dass jeder Punkt zählt, also kämpfen wir auch in diesen kleinen Dingen. Wir prüfen immer, ob die Behörde Form- oder Fristfehler gemacht hat. So geschah es auch hier, dass der Mandant am Tattag angehört worden war. Die Verjährung läuft dann in Ordnungswidrigkeiten vom Tag der Anhörung an und tritt schon nach drei Monaten ein. Es sind zwar gewisse Handlungen möglich, um die Verjährung neu zu starten. Diese Handlung, konkret die Abgabe der Akte durch die Staatsanwaltschaft an die OWi-Behörde, erfolgte 2 Monate zu spät. Die Behörde konnte dies dann nur noch abnicken und die Sache war erledigt. Es lohnt sich ganz besonders, auf die Details zu achten, die sich immer erst aus den Ermittlungsakten ergeben. Dreist war nämlich, dass die OWi-Behörde diese Verjährung nicht selbst geprüft hatte. Die Behörde lässt den Bürger förmlich ins offene Messer laufen, obwohl sie verpflichtet wäre, solche Fehler selbst aufzudecken. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt (Dr. Keden).

    • Fall mit Navigerät und Navi-CD

      Es ist mittlerweile ein Klassiker: Aus dem Pkw wird ein fest eingebautes Navigationsgerät geklaut und die Versicherung berechnet den Schaden auf der Basis eines Gebrauchtgerätes. Das Problem bei der Sache ist nur, dass es eigentlich keine legalen Gebrauchtgeräte gibt. Die Wahrscheinlichkeit, dass man sich ein gebrauchtes Navi kauft, das einem anderen gestohlen wurde, ist sehr groß. Mit etwas Glück kauft man bei Ebay sogar sein eigenes Navi zurück. An gestohlenen Sachen kann man kein Eigentum erwerben, also wenden wir gegen die Gebrauchtgerätetaktik immer ein, dass hier der Neuwert zu entschädigen ist. Nach langem Hin und Her haben wir es wieder einmal geschafft. Die HUK-Coburg hat als Kaskoversicherung am Ende tatsächlich die vollen Navikosten gezahlt, die in einem Audizentrum anfallen. Da der Mandant jetzt aber gar kein Interesse mehr an dem Navi hat, hat er das Geld schön für sich verbrauchen dürfen. Obendrauf konnten wir auch noch auf das von uns erstrittene Urteil des AG Kiel verweisen, das festgestellt hatte, dass Navi-CDs ebenfalls versichert sind. Es ist eigentlich schade, dass die HUK anerkannt hat, denn wir hatten die Klage schon geschrieben und hätten bestimmt gewonnen (Dr. Keden).

    • Unfall im Kreuzungsbereich, LG Flensburg, Urteil vom 01.06.2017, Az.: 7 O 101/16

      In dieser Sache geht es um einen Unfall auf einer Kreuzung. Eigentlich sah es für unseren Mandanten gut aus, denn er kollidierte mit der Gegnerin, die aus entgegengesetzter Richtung noch schnell vor ihm nach links abbog. Damit kreuzte sie die Fahrbahn unseres Mandanten und dieser konnte nicht mehr ausweichen. Das ganze wurde jedoch von einer Zeugin beobachtet, die der Meinung war, dass unser Mandant kurz vor der Kollision noch Gas gegeben hätte. Das Gericht schenkte dieser Zeugin nun einerseits Glauben, vermochte jedoch die eher pauschalen Vorwürfe nicht als gewichtig genug anerkennen, weil sie recht pauschale vorgetragen wurden. In der Folge bekam unser Mandant einen stattlichen Schadensersatz zugesprochen. Von widerspenstigen Zeugen muss man sich also nicht immer abschrecken lassen.

    • Unfall in einer Kurve, AG Neumünster, Urteil vom 19.05.2017, Az.: 36 C 1548/16

      In diesem Rechtsstreit ging es zwar nicht um viel Geld, aber um doch um ein klassisches Problem im Verkehrsrecht: Die beiden Verkehrsteilnehmer kamen einander in einer Kurve entgegen. Die Klügere (unsere Mandantin) gab nach und wich auf die Bankette aus. Zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam es nicht, sodass der Unfallgegner meinte, seine Hände in Unschuld zu waschen. Nach der Anhörung der beiden Unfallbeteiligten entschied das AG Neumünster jedoch sehr zur Überraschung des Beklagten, dass dieser zumindest 50 % des Schadens der Klägerin zu erstatten habe. Begründung: Die Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin sind beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden und es ist nicht feststellbar, wer von beiden Parteien für den Schaden verantwortlich ist. Das reicht aus, um der Gegenseite wenigstens 50 % der Schuld zuzuweisen. Auch wenn eine Kollision ausbleibt und handfeste Beweise fehlen, lohnt es sich also manchmal, Klage zu erheben (Dr. Keden).

    • OWi mit mangelhafter Aktenführung, AG Kiel, Beschluss vom 18.04.2017, Az.: 36 OWi 560 Js-OWi 14245/17 (12/17)

      In dieser Sache war für unseren Mandanten faktisch nicht viel einzuwenden. Allerdings half uns „Kommissar Zufall“ bei der Lösung des Problems. Eine spontane Akteneinsicht in der Gerichtsverhandlung beförderte eine Lücke in der Akte zu Tage, die nicht vom Gericht, sondern der ermittelnden Ordnungsbehörde zu vertreten war: Es fehlte das Original-Zustellungsprotokoll der Post, sodass ein Nachweis der Zustellung nicht erbracht war. Das Gericht stellte das Verfahren ein. Wir suchen immer die Nadel im Heuhaufen, finden sie aber auch manchmal!

    • OWi mit Zustellungsproblem und fehlerhaften Messangaben, AG Rendsburg, Urteil vom 05.04.2017, Az.: 91 OWi 588 Js-OWi 6621/17 (10/17)

      In dieser Sache gab es zwei Verfahrensmängel. Zum einen war die Zustellung nicht an den Bevollmächtigten erfolgt. Dieser hatte sich gut vorbereitet und die Behauptung des zustellenden Postbeamten widerlegt, dass dieser versucht habe, den Verteidiger in seinem Büro anzutreffen. Zum anderen war eine Abstandsangabe im Messprotokoll falsch. Das Gericht packte die Sache pragmatisch an, senkte die Geldbuße auf einen Betrag unterhalb der Punktegrenze und wir waren damit dann auch sehr zufrieden, denn jeder Punkt zählt (Dr. Keden).

    • Bußgeld mit Fahrverbot, AG Bad Segeberg, Beschluss vom 17.02.2017, AZ.: 8 OWi 578 Js 47690/17 (272/16)

      Hier hatten wir den Auftrag gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot anzugehen. Das ist uns auch gelungen. Wie so oft, verlangte das Gericht aber eine realistische Bedrohung des Arbeitsplatzes. Wir helfen unseren Mandanten in diesen Fällen immer mit dem Entwurf eines Arbeitgeberschreibens, das der Mandant sich dann vom Arbeitgeber unterschreiben lässt und uns vorlegt. Besonderheit hier: Es war schon ein Gerichtstermin anberaumt worden. Dieser konnte aber ausfallen, weil wir auf dem „kleinen Dienstweg“ eine Einigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft hinbekommen haben und die Entscheidung dann im Beschlusswege fallen konnte. Das hatte den Vorteil, dass deutlich geringer Kosten für den Mandanten anfielen. Leider haben wir dadurch auch weniger verdient, aber was soll´s (Dr. Keden).

    Urteile und Entscheidungen 2016

    • OWi mit schweren Folgen, AG Meldorf, Az. geheim

      Der Mandant beauftragte uns, weil er wegen einer kleinen Sache einen Punkt in Flensburg bekommen hätte. Dieser Punkt wäre allerdings der 8. Punkt gewesen und hätte den Mandanten den Führerschein gekostet. Deshalb haben wir in dieser Sache ein Gutachten beantragt, das allerdings negativ ausfiel. Da blieb nur noch die Flucht in die Verzögerung. Zwar gibt es in Flensburg eine sogenannte Überliegefrist von einem Jahr. Wenn diese jedoch verstrichen ist, dann vergisst Flensburg die vorangegangenen Punkte einfach und meldet die Sache nicht an die Führerscheinstelle. So geschehen im vorliegenden Fall: Mit diversen Terminsverlegungen, Krankheiten und Beweisanträgen konnte das Verfahren auf eine Dauer von fast zwei Jahren gestreckt werden, sodass am Ende alle glücklich waren. Zwar wurde der Mandant am Ende verurteilt, aber der Punkt ist nach all der Zeit nun nur einer von drei Punkten und nicht der 8. Punkt. Lappen gerettet. Das Az halten wir lieber geheim, damit die Führerscheinstelle nicht auf dumme Gedanken kommt (Dr. Keden).

    • Unfall in einer Kreuzung mit einem Nachzügler, LG Kiel, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 5 O 101/16

      Wenn man bei Grün in eine Kreuzung einfährt, könnte man meinen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer Platz zu machen haben. Das LG Kiel sieht dies anders. Wenn man in eine Kreuzung einfährt, dann muss man nach der hier zitierten Entscheidung damit rechnen, dass ein abbiegender Nachzügler aus einer Querstraße eine potentielle Kollisionsgefahr darstellt. Man kann sich demnach nicht wirklich auf die Ampelfarbe verlassen, sondern muss daneben auch noch den Verkehr beobachten, der in der Kreuzung stattfindet. Weil viele Gerichte dies allerdings ähnlich sehen, haben wir die Entscheidung nicht angegriffen. Unsere Mandantin hat vom LG Kiel immerhin 75 % der Schadenssumme zugesprochen bekommen. Interessant war an dem Urteil noch die Bestätigung des LG Kiel, dass ein Geschädigter von der Versicherung nicht einfach auf eine freie und billigere Werkstatt verwiesen werden kann. Die verklagte Versicherung hatte, wie es heute schon die Regel ist, nämlich versucht, die Reparaturkosten „kleinzurechnen“. Das LG Kiel schiebt diesem Vorgehen einen klaren Riegel vor. Auch spricht das LG Kiel die Erstattung der sogenannten UPE-Aufschläge trotz fiktiver Abrechnung zu.

    • Glätteunfall ohne Winterreifen, AG Eckernförde, Urteil vom 05.07.2016, Az.: 6 C 818/13

      Dieses Urteil befasst sich mit der Problematik nicht angepasster Bereifung. Der Unfallgegner hatte den Pkw unseres Mandanten gerammt. Die Straße war mit einer satten Schneematschdecke überzogen, dennoch fuhr er nur mit Sommerreifen, weil er Ende März keinen Schneefall mehr erwartete. Dennoch argumentierte der Gegner, dass der Unfall auch mit Sommerreifen passiert wäre. Das Amtsgericht stellte jedoch zugunsten unseres Mandanten einen Verstoß des Gegners gegen § 2 Abs. 3 a StVO fest aufgrund des damit verbundenen Beweises des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des Gegners. Glück für unseren Mandanten, denn alleine die Begutachtung im Gerichtsverfahren hat schon mehrere 1000 € gekostet, die jetzt vom Gegner zu zahlen sind.

    • Anspruch aus Ratenschutzversicherung, Urteil des AG Plön vom 12.05.2016, Az.: 74 C 692/14

      Der Auftrag des Mandanten ging dahin, Ansprüche gegen eine Versicherung durchzusetzen, die bei Erwerb eines Fahrzeugs abgeschlossen wurde. Es handelt sich um eine Restschuld- oder Ratenschutzversicherung, die immer dann eingreifen soll, wenn der Autokredit nicht mehr bezahlt werden kann. Das kann der Fall sein, wenn man arbeitslos oder krank wird. Unser Mandant hat sich buchstäblich die Greten gebrochen und zwar bei einem Motorradunfall. Die Versicherung hätte also eindeutig zahlen müssen, denn unser Mandant war viele Monate krank. Weil es sich um einen Motorradunfall handelte, witterte die Versicherung aber Morgenluft und wandte ein, dass sich der Unfall ja bei einer Rennveranstaltung ereignet hätte. Richtig daran war zwar, dass sich der Unfall auf einer Rennstrecke in Assen ereignete. Jedoch handelte es sich dabei um ein Fahrsicherheitstraining. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung liegt kein Rennen vor, wenn nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern der Erwerb von Fingerspitzengefühl im Vordergrund der Verantwortung steht. Da der Versicherung dieses Fingerspitzengefühl ebenfalls noch fehlte, musste sie die Leviten vom Gericht gelegt bekommen und erkannte den Anspruch letztlich an (Dr. Keden).

    • Bußgeldsache mit glimpflichem Ausgang, AG Kiel, Az.: 38 OWi 555 Js-OWi 24865/15 (25(15)

      Wegen der Verursachung eines Unfalls wurde hier gegen unsere Mandantin ermittelt. Es drohte ein Bußgeld von 85,00 € zzgl. Verwaltungsgebühren und 1 Punkt im FAER. Die Mandantin beauftragte uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Dies versetzte den Ahndungsapparat der Obrigkeit offenbar in Schockstarre. Die Sache wurde derart langsam weiterbewegt, dass das Amtsgericht Kiel nur noch die Verjährung feststellen konnte. Hierzu muss man wissen, dass nach dem Erlass eines Bußgeldbescheides weiterhin Eile geboten ist. Die Verjährungszeit nach dem Erlass eines Bußgeldbescheides beträgt 6 Monate. Glück für unsere Mandantin, dass wir dies immer genauestens prüfen. (Dr. Keden)

    Urteile und Entscheidungen 2015

    • Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr, LG Kiel, Urteil vom 11.09.2015, Az.: 1 S 207/14

      In diesem Fall haben wir Unfallansprüche geltend gemacht. Unser Mandant war auf dem linken Fahrstreifen unterwegs, der im späteren Straßenverlauf endete. Der Unfallgegner befuhr den rechten, durchgehenden Fahrstreifen. Ausgehend von § 7 Abs. 4 StVO hatten wir argumentiert, dass der Unfallgegner das Einfädeln hätte ermöglichen müssen, weil unser Mandant das Ende seines Fahrstreifens vor dem Unfallgegner erreichte. Zudem hatte der Unfallgegner zugegeben, dass er weit vor der Engstelle die Unfallgefahr erkannt hatte und gleichwohl nicht bremste. Das LG Kiel hat dazu festgestellt, dass unser Mandant zwar keinen Anspruch auf Vorrang an der Nahtstelle des Reißverschlussverfahrens habe. Der auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindlichen Pkw habe grundsätzlich den Vortritt. Allerdings könne vom Unfallgegner verlangt werden, sich „unfallverhütend“ zu verhalten, wenn er dieser die Gefahr erkennt. Der Unfallgegner haftet daher im vorliegenden Fall mit 25 %. (Dr. Keden)

    • Eigene Haushaltstätigkeit mit 10,00 € pro Stunde vergütet, LG Kiel, Urteil vom 21.08.2015, Az.: 13 O 238/12

      Nach einem Unfall sind Geschädigte manchmal für eine Zeitlang, manchmal aber auch dauerhaft nicht in der Lage, ihren eigenen Haushalt zu führen. In diesem Fall können Geschädigte eine Haushaltshilfe einstellen und das Gehalt bei der eintrittspflichtigen Versicherung einfordern. Besser ist es aber, diese Position sozusagen fiktiv abzurechnen und sich im Haushalt entweder selbst „durchzuquälen“ oder von Freunden und Verwandten helfen zu lassen. Dann das Geld, welches andernfalls für externe Helfer draufgegangen wäre, nämlich in die eigene Tasche wandern. Der Geschädigte gibt quasi ein Trostpflaster, dass er nicht mehr so wie vor dem Unfall den Müll rausbringen oder den Rasen mähen kann. So ist es in dem vorliegenden Fall geschehen. Wir haben den Aufwand errechnet, der wöchentlich für den Haushalt anfiel die Stundezahl einfach mit 10,00 € multipliziert. Das Gericht hielt diesen Stundensatz auch für angemessen, sodass ein nettes Sümmchen von rund 1.000,00 € für unseren Mandanten heraussprang. Diese Position sollte man daher keineswegs vergessen. (Dr. Keden) 

    • Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, VG Schleswig, Urteil v. 08.09.2015, Az.: 3 A 70/15

      In dieser Entscheidung hat das VG Schleswig wieder einmal bestätigt, dass es äußerst schwierig ist, die Fahrerlaubnis zu retten, wenn Drogen im Spiel sind. Unser Mandant hatte Drogen konsumiert, konkret Haschisch und Ecxtasy. An einem der darauf folgenden Tage lenkte er einen Pkw im Straßenverkehr. Die Polizei fischte ihn heraus, der Drogenschnelltest war positiv und die Blutuntersuchung bestätigte diesen Verdacht. Wegen des Drogenkonsums wurde nun seitens der Fahrerlaubnisbehörde der Führerschein entzogen. Dies ist bekanntlich ärgerlich, weil das Wiedererlangen an eine längere Abstinenz und eine MPU gekoppelt ist. Vor dem VG Schleswig half aber alles lamentieren nichts. Insbesondere hielt das VG es für unerheblich, welche Zeitspanne zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr lag. Wenn die Grenzwerte überschritten sei, interessiere es nicht, wie lange der Konsum zurückliege. Dass die Drogen zu diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr entfaltet haben können, ist nach der Rechtsprechung im ganzen Bundesgebiet irrelevant. Auch ein Hinweis auf die – überholte – Rechtsprechung des VG Münster, nach der man dem Führerscheininhaber die Möglichkeit einer MPU vor der Entziehung einzuräumen hat, half nichts. Einzig ein substantiierter Vortrag, dass die Drogen nicht freiwillig, sondern durch Fremdgabe, konsumiert worden seien, hätte geholfen. Dass einem jemand anderer die Drogen ins Glas gekippt hätte, muss aber lückenlos und wasserdicht vorgetragen werden. Dazu kann etwa eine Strafanzeige gegen Unbekannt helfen, die vorliegend aber nicht gestellt worden war. (Dr. Keden)

    • Verfahrenseinstellung wegen Serienfehlers der Stadt Kiel, AG Kiel, Beschluss v. 10.09.2015, Az.: 44 OWi 554 Js-OWi 4771/15 (6/15)

      Wiederum ist hier ein Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt worden. Bei der Stadt Kiel lag im Jahr 2014 ein Serienfehler bei der Bearbeitung der Bußgeldbescheide vor. Dieser führte im Endeffekt zur Verjährung und damit zur Einstellung des Verfahrens. Vorliegend stand sogar ein Rotlichtverstoß, also punktemäßig keine Kleinigkeit für unseren Mandanten auf dem Spiel. Das Gericht spricht zwar von einem erheblichen Tatverdacht, wenn die Formalitäten nicht erfüllt sind, darf aber keine Verurteilung erfolgen. Glück gehabt. (Dr. Keden)

    • Verkürzung der Sperrfrist um vier Monate, AG Kiel, Beschluss v. 17.07.2015, Az.: 36 Cs 552 Js 64426/14 (30/15)

      Nach Trunkenheitsfahrten wird oft die Fahrerlaubnis entzogen. Dies ist der Regelfall, wenn die Alkoholisierung zumindest 1,1 0/00 betrug. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so wird zugleich auch eine Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erteilt. Diese beläuft sich in der Regel auf 9-12 Monate ab Rechtskraft der Entscheidung. Der neue Führerschein kann also erst bis zu 1,5 Jahre nach der eigentlichen Tat beantragt werden. Hier hilft ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist. Dieser ist nach § 69a Abs. 7 StGB statthaft, wenn der Verurteilte Gründe darlegt, die erkennen lassen, dass er schon vor Ablauf der Sperrfrist wieder in der Lage ist, Fahrzeuge zu führen. Das ist unserem Mandanten in dem hier erwähnten Fall dadurch gelungen, dass er einen entsprechenden Kurs bei einer Suchtberatung belegt hat. Die Verkürzung der Sperrfrist um immerhin 4 Monate hat er sich damit redlich verdient. Auch ohne eine Suchtberatung wäre dem Antrag jedoch stattgegeben worden, wenn zumindest eine verkehrspsychologische Beratung durchgeführt worden wäre. Die Optionen zur Verkürzung der Sperrzeit sollte man also nutzen, soweit man auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist (Dr. Keden).

    • Fluggastrechte bei Nachtflugverbot, LG Frankfurt am Main, Urteil v. 28.5.2015, Az.: 2-24 S 249/14

      Wenn sich der Flug verspätet, ist das zwar auf den ersten Blick ärgerlich, bei genauer Betrachtung kann die unseren Mandanten im vorliegenden Fall zustehende Entschädigung von 600,00 € pro Person aber durchaus als tröstend empfunden werden. Im Jahr 2014 wurde von uns schon über einen Fall aus dem Bereich Reiserecht berichtet, das vorerst jedoch nicht rechtskräftig wurde, weil die verklagte Fluggesellschaft Quantas Berufung einlegte. Jetzt haben wir den Prozess jedoch auch in der Berufungsinstanz für unsere Mandanten gewinnen können. Das interessante an dem Verfahren war die Tatsache, dass die verklagte Fluggesellschaft eigentlich nicht für die Verspätung verantwortlich war, denn der Abflug scheiterte nur am Frankfurter Nachtflugverbot. Die Fluggesellschaft kann Entschädigungszahlungen dabei verweigern, wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Das LG Frankfurt am Main ist jedoch der Auffassung, dass ein Nachtflugverbot keinen außerordentlichen Umstand darstellt. Die Fluggesellschaft muss ein Nachtflugverbot vielmehr ins Kalkül ziehen. EuGH und BGH sehen dies indes ähnlich, denn sie sind ist dem Meinung, dass die Umstände nur dann außergewöhnlich sind, wenn sie eine Ausnahme darstellen und ungewöhnlich sind (EuGH, Urt. v. 31.1.2013, C-12/11 McDonagh/Ryanair, Rn. 32), sowie außerhalb dessen, was mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist (BGH, Urt. v. 21.8.2012, X ZR 138/11, Rn. 10, 13). Das LG Frankfurt meint dabei sogar, die Entschädigung ist auch dann zu bezahlen, wenn die Fluggesellschaft die Startgenehmigung rechtzeitig beantragt hat. Allerdings hatte das Gericht der Beklagten Fluggesellschaft eine  Hintertür offen gelassen: Hätte die Fluglinie einen Grund dafür präsentiert, dass sich der Start bis zum Eingreifen des Nachtflugverbots verzögert, hätte darin ein außergewöhnlicher Umstand liegen können. Dies hat die Quantas Airline jedoch (zum Glück) versäumt. (Dr. Keden)

    • Erneute Verfahrenseinstellung Bußgeldbescheid LH Kiel, Beschluss des AG Kiel vom 20.05.2015 (Az.: 40 OWi 555 Js-OWi 51298/14 (40/14)

      Wieder musste ein Verfahren auf Kostend er Landeskasse eingestellt werden. Die Abgabeverfügung der LH Kiel bezog sich auf einen Bußgeldbescheid vom 04.05.2014. Der Bescheid wurde aber erst mit Datum 05.05.2014 gedruckt. Die Abgabeverfügung bezog sich somit auf einen gar nicht existenten Bußgeldbescheid und der faktisch abgegebene Bußgeldbescheid ist verjährt, weil er rechtlich gesehen zu spät an das Gericht abgegeben wurde.(Dr. Keden)

    • Navigations-CD ist vom Teilkaskoschutz umfasst, Urteil des AG Kiel vom 11.02.2015 (Az.: 118 C 132/14 )

      Mit einem Problem aus dem Versicherungsrecht haben wir uns in diesem Verfahren für unseren Mandanten eingesetzt. Ihm war das Navigationsgerät aus dem Pkw entwendet worden. Bekanntlich arbeiten die fest installierten Navis mit DVD-ROMs, die in das Laufwerk des Navi eingeschoben werden und dort verbleiben. Unglücklicherweise klauen die Diebe diese DVD natürlich gleich mit. Da die Kaskobedingungen nun vorsehen, dass Datenträger und CDs aller Art nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, argumentierte die Versicherung im vorliegenden Fall, gibt es auch kein Geld für Navi-CDs. In Ansehung des stolzen Preises von 220,00 € wollten wir dies jedoch nicht hinnehmen und das AG Kiel gab uns Recht. Es stellte mit dem zitierten Urteil fest, dass eine Auslegung der Versicherungsbedingungen hier nur zugunsten des Geschädigten ausgehen kann. Wenn ein fest eingebautes Navi versichert ist, ist für den durchschnittlichen VN nämlich nicht zu erkennen, dass die darin enthaltene CD ausgeschlossen sein soll. Dies müsse die Versicherung deutlicher ausdrücken und jeder Zweifel geht zu Lasten des Versicherers. (Dr. Keden)

    • Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB

      Das SV-Verfahren kommt zur Anwendung, wenn im Kaskofall Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer bestehen. Für unseren Mandanten haben wir im Januar ein solches Verfahren erfolgreich beendet. Dabei war streitig, ob eine Pkw-Tür ausgetauscht werden oder nur erneuert werden muss. Der von uns beauftragte SV konnte sich mit unserer Auffassung eindeutig durchsetzen, wobei wohl ein genauerer Blick in das Innere der Tür ausgereicht hat. Das sogenannte Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB führt ein Schattendasein. Dabei ist es in manchen Fällen sogar zwingend vorgeschrieben, bevor etwa Klage erhoben wird. Es kann aber vor allem helfen, Kosten und Zeit zu sparen, denn die Klagverfahren dauern manchmal gefühlte Ewigkeiten. Es kann also durchaus anzuraten sein, das SV-Verfahren durchzuführen. Vor allem aber lehrt unsere Erfahrung, dass die Ergebnisse der Begutachtung durch eine Versicherung längst nicht immer richtig sind. Oft ist etwa der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs zu niedrig angesetzt. Dann hilft schon ein Blick in die Online-Autoportale und ein giftiger Brief an die Versicherung. (Dr. Keden)

    Urteile und Entscheidungen 2014

    • Erneute Verfahrenseinstellung wegen Verjährung

      Im Falle einer Unfallverursachung wird häufig kein Verfahren eingeleitet, weil Ordnungswidrigkeiten nur nach Ermessen der Behörden verfolgt werden. Wenn jedoch zuvor der Verdacht einer Unfallflucht im Raume stand, ermittelt zunächst die Staatsanwaltschaft wegen einer Straftat. Wird das Strafverfahren dann eingestellt, weil der Täter den Unfall zum Beispiel nicht bemerkt haben kann, dann gibt die Staatsanwaltschaft das Verfahren in der Regel zur Ahndung an die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde ab. Hier lohnt es sich jedoch nach unserer Erfahrung sehr, genauer hinzuschauen. In einem Fall, den wir nun erfolgreich beenden konnten, hatte der Kreis Rendsburg-Eckernförde nämlich ohne Prüfung der Fristen einen Bußgeldbescheid erlassen. Die Behörde übersah hier leider, dass der Bußgeldbescheid in bereits verjährter Zeit erlassen wurde. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nämlich bereits nach drei Monaten. So schnell mahlen aber die Mühlen der Staatsanwaltschaft nicht, sodass wir darauf hinweisen durften, dass schon zur Zeit der Abgabe der Sache Verjährung eingetreten war und die Sache einzustellen ist. Das musste dann auch die Behörde anerkennen. (Dr. Keden)

    • Verfahrenseinstellung wegen Verjährung, AG Kiel, Beschluss v. 24.11.2014, Az.: 44 OWi 553 Js-OWi 52032/14 (47/14)

      In dem hier in Rede stehenden Verfahren ging es zwar nicht um Leben oder Tod, aber Bußgeldbescheide sind immer ärgerlich, egal wie hoch. Die Stadt Kiel hatte in diesem Verfahren zwar die Abgabe einer Bußgeldsache an die StA verfügt. Die Abgabeverfügung bezog sich aber auf einen Bußgeldbescheid, der vom Datum her nicht mit demjenigen identisch war, den der Betroffene zugestellt bekommen hatte. Bezüglich des zugestellten Bußgeldbescheides musste daher Verjährung angenommen werden. Diese beträgt bis zum Erlass in Verkehrssachen drei Monate, danach sechs Monate. Es lohnt sich hier immer wieder, genau nachzurechnen. Dies zeigt sich derzeit jährlich in ca. einem Dutzend fällen, die von unserer Kanzlei bearbeitet werden. Glück muss man haben. (Dr. Keden)

    • Urteil in einer Fluggastrechtesache, AG Frankfurt a. M., v. 14.11.2014, Az.: 30 C 1966/14 (75), (nicht rechtskräftig)

      Aufträge aus der EGV 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) nehmen von Jahr zu Jahr zu. Interessant ist die Geltendmachung von Grenzfällen, wie er in einem von uns vor dem Amtsgericht Frankfurt erstrittenen Urteil zugrundlag. Für unsere Mandanten haben wir dort Ansprüche erhoben, die sich aus einer geplanten Flugreise nach Australien ergaben. Geplante Abflugzeit war 22.20 Uhr. Die Beklagte Fluggesellschaft stand jedoch erst um 22.34 Uhr vor der Startbahn, leider hinter fünf weiteren Flugzeugen. Da in Frankfurt ab 23.00 Uhr eine Nachtflugverbot gilt und der Stau bis zu dieser Uhrzeit nicht abgearbeitet war, wurde keine Startgenehmigung erteilt und die Kläger flogen erst am nächsten Tag nach Australien. Nun könnte man meinen, dass die Fluggesellschaft hier Opfer unglücklicher Zufälle war und dass die Entschädigung deshalb aufgrund außergewöhnlicher Umstände entfällt. Das wollten wir aber nicht ganz einsehen, denn unsere Mandanten traf erst recht keine Schuld und dies wurde vom AG Frankfurt zum Glück auch so gesehen. Nach Auffassung des AG Frankfurt ist vor allem keine Ausnahmegrund von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung gegeben, denn die Fluggesellschaft hätte ihr Flugzeug früher abflugbereit stellen müssen, um noch vor dem Beginn des Nachflugverbots abheben zu können. Als Außergewöhnlichen Umstand will das AG nur solche Ereignisse gelten lassen, die nicht mit dem Luftverkehr verbunden sind. Ein Nachtflugverbot gehört somit ganz eindeutig zur Klaviatur des Fluggeschäfts und kann die Fluggesellschaft nicht entlasten.

    • Weiteres HWS/Schmerzensgeldurteil ohne Gutachten und Restwertgebote des Versicherers, AG Kiel, Urteil vom 2.10.2014, Az.: 118 C 187/14

      In dem hier entschiedenen Fall haben wir für unsere Mandanten einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht. Vorgerichtlich waren nur 250,00 € gezahlt worden. Das Gericht sprach unserem Mandanten nun weitere 500,00 € zu. Dieses Urteil ist erwähnenswert, weil es erneut ohne ein teures interdisziplinäres Gutachten auskommt. Daneben ist die Schmerzensgeldhöhe aber auch erfreulich. Der Geschädigte war nach dem Unfall nämlich nur eine Woche arbeitsunfähig und ging dann trotz anhaltender Schmerzen aus Pflichtbewusstsein wieder zur Arbeit. Dies nutzte die verklagte Versicherung aus und argumentierte, dass es dann wohl nicht so schlimm gewesen sein kann, mit den Verletzungen. Das ließ das AG Kiel aber nicht gelten und stellte fest, dass der Geschädigte glaubhaft geschildert hätte, noch weitere zwei Wochen erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Man wird also nicht auch noch bestraft, wenn man sich krank zur Arbeit schleppt.

      Daneben ging es in dem vorliegenden Fall um einen Dauerbrenner in der Unfallschadenabwicklung. Ständig versuchen Versicherer, die Schadenssumme durch selbst eingeholte höhere Restwertgebote zu senken. So auch im vorliegenden Fall: Der Geschädigte sollte an eine Firma in NRW verkaufen. Das AG Kiel wies dieses Ansinnen jedoch zu Recht zurück, denn der Schadensabrechnung darf nur ein sogenanntes regionales Restwertgebot zugrunde gelegt werden (in Anlehnung an BGH NJW 2011, 667, 668) (Dr. Keden).

    • Die Nadel im Heuhaufen – Leivtec XV3, AG Rendsburg (Beschluss vom 15.10.14, Az.: 17 OWi 555 Js 29629/14 (320/14))

      Im Bußgeldverfahren sucht man oft nach der sprichwörtlichen Nadel im Heuhaufen. Im hier erfolgreich beendeten Mandant ging es um eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Leivtec XV3. Bei diesem Messverfahren müssen für eine gültige Messung bestimmte Gütekriterien erfüllt sein. Im Termin vor dem AG Rendsburg fiel in diesem Zusammenhang auf, dass man auf dem Messfoto im Bereich des sogenannten Auswerterahmens einen weiteren Pkw erkennen konnte, der sich in dieselbe Richtung bewegte, wie der Wagen unserer Mandantschaft. Dieser zweite Wagen fuhr hinter dem Pkw unserer Mandantschaft und war bei ganz genauem Hinsehen durch die Windschutzscheibe und die Heckscheibe des Pkw unserer Mandantschaft hindurch schemenhaft zu erkennen. Damit war es theoretisch möglich, dass statt des Wagens unserer Mandantschaft das dahinter fahrende gemessen wurde. Da seitens des Gerichts kein Interesse daran bestand, noch einen Sachverständigen zur Relevanz dieses weiteren Pkw zu befragen, wurde das Verfahren kurzerhand eingestellt. Es zeigt sich auch in diesem Fall wieder einmal, dass es sich lohnt, genau hinzusehen, auch wenn man die Nadel im Heuhaufen sucht (Dr. Keden).

    • Aufhebung eines Fahrverbotes, AG Parchim, Beschl. V. 08.10.2013 (Az.: 221 Js 6788/14, 5 OWi 745/14

      Häufig haben wir es mit Bußgeldbescheiden zu tun, die gegen den Betroffenen ein Fahrverbot vorsehen. Der Auftrag lautet in diesen Fällen meist, das Fahrverbot zu vermeiden, bei möglichst glimpflicher Bußgeldahndung. Dies gelingt uns jedes Jahr in dutzenden Fällen. Der hier vorliegende Fall ist typisch für diese Konstellation: Der Mandant hat den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten und ist dabei gefilmt worden. Nun wurde ein Fahrverbot angedroht und die Bußgeldbehörde war partout nicht bereit, vom Fahrverbot abzusehen. Erst die gerichtliche Instanz brachte den von uns geforderten Erfolg. Der Richter ließ sich davon überzeugen, dass die Verhängung eines Fahrverbotes eine besondere Härte für unseren Mandanten bedeuten würde, hob das Fahrverbot auf und verdoppelte im Gegenzug die Geldbuße. Dafür sprach die berufliche Stellung unseres Mandanten, der im Außendienst tätig ist, aber auch die Tatsache, dass er keine Punkte in Flensburg hatte. Der Mandant musste dabei noch nicht einmal vor Gericht erscheinen, den Fall haben wir ohne seine Anwesenheit vor dem Amtsgericht zu seiner vollsten Zufriedenheit durchgeboxt. (Dr. Keden)

    • Kollision bei Lückendurchfahrt und durchschnittliche Werkstattsätze, Urteil des AG Kiel vom 30.09.2014 (Az.: 116 C 239/13)

      In diesem Fall haben wir restliche Schadensersatzansprüche für unseren Mandanten eingeklagt. Der Pkw des Mandanten war bei glatter Fahrbahn auf einer mehrspurigen Straße geführt worden. Der Gegner kam aus dem Gegenverkehr und wollte aus seiner Sicht nach links abbiegen. Er wurde von einem Pkw-Fahrer aus der ersten Gegenspur, die gestaut war, durchgelassen. Jedoch hat der Fahrer sodann nicht auf die weiteren Fahrspuren geachtet, auf denen sich unser Mandant näherte. Die Schuld für die Kollision wurde vom Gericht daher letztlich dem Beklagten zugewiesen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Fahrbahn rutschig war, denn selbst eine Geschwindigkeit von 40 km/h soll noch nicht unangemessen sein. Mit einem von links horizontal auf die Spur fahrendes Hindernis/Pkw muss ein Pkw-Fahrer schlichtweg nicht rechnen. Recht so.

      Interessanter ist auch der Teil des Urteils, der sich mit der Höhe des Schadensersatzes befasst. Das AG Kiel urteilt nämlich wortwörtlich, dass der Geschädigte hier nicht verpflichtet war, sein Fahrzeug in der Firma Stehning in Kiel reparieren zu lassen. Grund dafür ist die Tatsache, dass der beschädigte Wagen bislang durchgehend in einer Markenwerkstatt repariert wurde. Wenn der Geschädigte von sich aus noch nie eine freie Werkstatt beauftragt hat, muss er sich auch von der eintrittspflichtigen Versicherung nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen. Wichtig ist diese gerichtliche Feststellung deshalb, weil die Versicherungen in den letzten Jahren immer wieder den Einwand erheben, der beschädigte Wagen könne auch billiger in anderen Werkstätten repariert werden. Interessanterweise haben die dann von den Versicherungen benannten Werkstätten aber Verträge mit den Versicherungen, nach deren Inhalt sie die Reparaturen deutlich billiger durchführen. Im deutschen Schadensersatzrecht gilt aber der Grundsatz, dass der Geschädigte dem Schädiger die Sache nicht für eine Reparatur anvertrauen muss. Nichts anderes ist es aber, wenn der Wagen in einer Partnerwerkstatt der Versicherung repariert wird. Wo kommen wir denn da hin? (Dr. Keden)

    • Vorteilsausgleich bei Motortausch, Urteil des AG Eckernförde vom 14.08.2014 (Az.: 6 C 44/11)

      In einer schadensersatzrechtlich interessanten Entscheidung haben wir ein Autohaus vertreten, das von einem Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Das Autohaus hatte einen Reparaturauftrag durchgeführt, dabei wurde der Motor des Fahrzeugs des Kunden irreparabel beschädigt. Selbstverständlich leistete das Autohaus Schadensersatz, jedoch übernahm es die Kosten für den Austausch des Motors nicht vollständig. Dagegen sprach nämlich die Tatsache, dass der beschädigte Motor bereits eine beträchtliche Laufleistung hatte. Der Kläger berief sich hingegen darauf, dass der Wagen nur geleast sei und er selbst deshalb aufgrund der dann folgenden Rückgabe an das Leasingunternehmen keine Vorteile davon hätte, dass der Wagen nun mit einem neuen Motor ausgestattet war. Wir konnten dagegen ins Feld führen, dass es die Aufgabe des Klägers gewesen wäre, gegenüber dem Leasingunternehmen eine Wertverbesserung des Fahrzeugs anzuzeigen, damit dieser Mehrwert an den Kläger ausgekehrt wird. Dieser Argumentation schloss sich das AG Eckernförde mit dem oben zitierten Urteil an. Damit steht nicht nur fest, dass ein Vorteilsausgleich oder auch „Abzug neu für alt“ auch im Werkvertragsrecht vorzunehmen ist, sondern auch, dass es einem Autohaus auch in einer Leasingkonstellation nicht versagt ist, sich darauf zu berufen (Dr. Keden).

    • Bei HWS-Verletzung ist nicht immer ein Gutachten erforderlich, LG Kiel, Urteil vom 25.07.2014

      Wenn nach einem Auffahrunfall Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule auftreten, spricht man von einem HWS-Syndrom. So schmerzhaft diese Verletzung auch ist, so schwierig ist es doch, sie zu beweisen, denn es gibt keine medizinischen bildgebenden Verfahren, die eine sichere Diagnose zulassen. Stattdessen wird die Diagnose nach dem Beschwerdebild erstellt und dieses wird einzig vom Verletzten mitgeteilt. Leider ist es Brauch geworden, Gutachten zu der Frage der Verletzung einzuholen, die aufgrund der konkreten Unfallsituation (Aufprallgeschwindigkeit pp.) versuchen, die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung zu ermitteln und diese Gutachten kosten bis zu 4.000,00 €. Dies spielt der Versicherungswirtschaft in die Hände, denn wer kann es sich schon leisten, derart Hohe Kosten auf sich zu nehmen, wenn nicht einmal gewiss ist, dass der Prozess gewonnen werden kann. Zum Glück gibt es aber noch Richter, die auf ihren gesunden Menschenverstand und die weiteren Beweismittel der ZPO vertrauen. So geschehen in einem Urteil des AG Kiel (Az.: 106 C 89/12), bestätigt im Berufungsurteil des LG Kiel (Az.: 1 S 17/13) . Dort klagten wir für einen Mandanten auf Schmerzensgeld und der erstinstanzliche Richter hielt die Verletzung schon aufgrund der Vernehmung der von uns benannten Zeugen (Ehefrau, Schwiegermutter) für bewiesen, sodass er auf ein Gutachten verzichten konnte. Dieses Vorgehen wurde nun durch das LG bestätigt, denn die verurteilte Versicherung ging in die Berufung. Das Landgericht hält dafür, dass es keineswegs notwendig ist, ein Gutachten einzuholen und hat die Berufung zurückgewiesen. Das LG Kiel bewegt sich damit durchaus auf der Welle der Rechtsprechung des OLG Schleswig und des BGH. Auch die Obergerichte trauen sich durchaus, im Zweifel gegen ein Gutachten zu entscheiden. Jedoch hat der sich Amtsrichter im vorliegenden Fall den Schritt der Begutachtung gleich gespart (Dr. Keden).

    • Fehler bei der Zustellung von Bußgeldbescheiden, Bußgeldverfahren der LH Kiel

      Die in einem Bußgeldverfahren einzuhaltenden Formvorschriften stellen immer wieder Fallstricke für Behörden dar. In einem von uns bearbeiteten Fall hob nun die LH Kiel nun auf unseren Zuruf einen Bußgeldbescheid auf, weil sie einen Fehler bei der Zustellung des Bußgeldbescheides eingestehen musste. Die Zustellung des Bußgeldbescheides war am Wohnsitz der Betroffenen erfolgt. Diese hatte bereits zuvor unsere Kanzlei beauftragt und ging nun zu Recht davon aus, dass wir uns um die Sache kümmern würden. Es wurde aber nie ein Einspruch eingelegt, weil die Behörde uns keine Abschrift des Bußgeldbescheides aushändigte. Nach § 51 OWiG ist die Behörde jedoch verpflichtet, uns mitzuteilen, welche Schreiben sie direkt an unseren Mandanten verschickt. Weil nun der an unsere Mandantschaft zugestellte Bescheid nicht wirksam zugestellt wurde und die Tat mehr als drei Monate zurücklag, war die Behörde zudem gehindert, einen neuen Bescheid zu erstellen, da die Sache verjährt war, Glück für unsere Mandantschaft. Der Fall zeigt, dass es sich in jedem Fall lohnt, der Behörde durch anwaltliche Vertretung das Leben schwer zu machen. (Dr. Keden)

    • Anliegerbeschränkung rechtswidrig, Urteil des VG Schleswig vom 13.05.2014 (Az.: 3 A 220/13)

      Die Beschränkung einer Gemeindeverbindungsstraße zwischen Bissee und Schönhorst für den Anliegerverkehr rief einen Bürger der Gemeinde Bissee auf den Plan. Wir erhielten den Auftrag, die Teilsperrung zu prüfen, weil der Bürger seit den 80er Jahren einen Umweg von etwa 2 km in Kauf nehmen musste, um die nächstgelegenen Gemeinden zu erreichen. Tatsächlich stellte sich bei einer Begehung des gesperrten Weges auf Anordnung des Gerichts heraus, dass die Straße weder Gefahren barg, noch andere Gründe für die Beschränkung auf den Anliegerverkehr vorlagen. Mit Urteil vom 13.05.2014 entschied das Verwaltungsgericht daher, dass die Voraussetzungen eines Durchfahrtverbotes nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO nicht vorliegen und die Straße freizugeben ist. Nach dieser Vorschrift seien Verkehrszeichen nur dort zulässig, wo sie aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten seien. Weder sei in 80er Jahren überhaupt nur erwogen worden, ob besondere Umstände für eine Sperrung sprechen würden – die Sperrung der Straße erfolgte insoweit im Grund genommen willkürlich. Noch sei gegenwärtig eine besondere Gefährdung gegeben. Zwar handele es sich um eine schmale und kurvige Straße, die nur teilweise asphaltiert sei. Atypisch seien diese Umstände jedoch im ländlichen Bereich nicht. Eine besondere Unfallhäufung sei deshalb jedenfalls nicht zu erwarten. (Dr. Keden)

    • Bußgeldbescheid verjährt, Beschluss des AG Winsen (Luhe) vom 27.03.2014 (Az.: 12 OWi – 3201 Js 14602/13 (354/13)

      Wieder einmal wäre beinahe ein bereits verjährter Bußgeldbescheid vor einem Amtsgericht verhandelt worden. Nach mehrfacher schriftsätzlicher Aufklärung der Rechtslage durch uns hat das Amtsgericht Winsen (Luhe) es aber am Ende eingesehen und das gegen unseren Mandanten geführte Bußgeldverfahren eingestellt. Ihm drohten 80 € Geldbuße und drei Punkte im VZR. Was war geschehen: Nachdem der Bußgeldbescheid am 13.12.2013 erlassen worden war, hatte die Obrigkeit noch genau 6 Monate Zeit, um die Sache in die Hände des zuständigen Amtsgerichts zu manövrieren. Leider ging die Akte dort jedoch erst am 13.06.2013 und somit einen Tag zu spät ein. Bei Bußgeldsachen zählt der Tag des Erlasses des Bußgeldbescheides bereits als erster Tag der Frist, was in anderen Rechtsgebieten durchaus anders ist. Das Gericht hätte dies von sich aus mutmaßlich nicht einmal geprüft, sodass man nur anraten kann, alle im Bußgeldrecht geltenden Verjährungsfristen standardmäßig zu prüfen, bzw. besser prüfen zu lassen. Schöner Nebeneffekt: Die Androhung einer Geldbuße von 80,00 € hat den Staat jetzt 669,15 € gekostet: Unser Honorar ist nämlich aus der Staatskasse erstattet worden. (Dr. Keden)

    Urteile und Entscheidungen 2013

    • Neues vom Messverfahren Poliscan Speed

      Seit der Einführung des neuen Geschwindigkeitsmesssystems Poliscan Speed ist bereits viel über die Verwertbarkeit der mit diesem Verfahren ermittelten Geschwindigkeitswerte gestritten worden. Nun hat wieder einmal der bundesweit bekannte Sachverständige Löhle eine mögliche Lücke gefunden. Das Messgerät soll möglicherweise falsche Geschwindigkeiten im Messfoto einblenden. In einige von ihm überprüften Fällen jedenfalls sei die Geschwindigkeit um 1-2 km/h zu hoch angezeigt worden. Dies haben wir zum Anlass genommen, die Behörden mit dem Aufsatz von Löhle zu konfrontieren und im Übrigen nach dem von Löhle vorgeschlagenen Prinzip weitere Daten zur Geschwindigkeitsermittlung bei den Behörden nachzufragen. Bereits in zwei Fällen hat dies zur Einstellung geführt (LH Kiel und Hansestadt Lübeck). Ob die Messdifferenz in den genannten Fällen tatsächlich gegeben war, konnte jedoch nicht überprüft werden, ist uns aber auch gleichgültig, denn zwei Mandanten sind glücklich über das Verfahrensende ohne Geldbuße und Fahrverbot! (Dr. Keden)

    • Rettungskosten bei Vermeidung einer Rehkollision erstattungsfähig? Urteil des AG Plön vom 28.10.2013 (2 C 506/13)

      Unser Mandant wich einem Reh aus, das sich anschickte, von rechts nach links über die Fahrbahn zu laufen. Leider kam er dabei, zugegebenermaßen auf glatter Fahrbahn, ins Schleudern und landete im Graben. Das Reh floh unerkannt und unversehrt. Da er nur über eine Teilkasko bei einer Direktversicherung verfügte und mangels Kollision mit dem Reh keine Beweise für den Vorfall hatte, war Guter Rat teuer. Die Lösung bietet sich im Gesetz mit dem sogenannten Rettungskostenersatz an. Nach §§ 90, 83 VVG kann ein Versicherungsnehmer nämlich Ersatz der Kosten verlangen, die er zur Rettung der versicherten Sache aufgewandt hat. Zwar wandte der Versicherer nun vehement ein, die Beweislast für die Erforderlichkeit der Rettungskosten sei vom Versicherungsnehmer zu tragen und außerdem spreche alles für einen normalen Glatteisunfall. Das AG Plön erkannte aber in einer Reihe von Indizien, dass nur das plötzliche am Wegesrand aufgetauchte Reh den Unfall provoziert haben konnte. Außerdem könne dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz nicht versagt werden, nur weil keine Zeugen zur Verfügung stehen. Dann wäre der Rettungskostenersatz nur Makulatur und Autofahrern wäre in Zukunft anzuraten, lieber draufzuhalten, als auszuweichen. Das aber ist mit dem Charakter des gesetzlich vorgesehenen Rettungskostenersatzes nicht zu vereinbaren. Es gilt also in diesen Fällen, alle Indizien zu sammeln und vorzutragen. Im vorliegenden Fall spielte häufiger Wildwechsel an der Unfallstelle, ein gerader Straßenverlauf und eine glaubhafte Schilderung des VN eine große Rolle. (Dr. Keden)

    • Haftung einer Jugendlichen, die mit Fahrrad bei Rot über Fußgängerampel fährt, Urteil des OLG Schleswig vom 19.09.2013 ( 7 U 142/12 )

      Sind Kinder im fließenden Verkehr in Verkehrsunfälle verstrickt, haften sie nicht, soweit sie noch nicht 10 Jahre alt sind. Die Kehrseite der Medaille bedeutet, dass sie ihre eigenen Ansprüche von der Versicherung des Pkw erstattet bekommen. In dem hier von unserer Kanzlei durchgefochtenen Fall fuhr unsere Mandantin nach Auffassung des Gerichts in Anlehnung an einige Zeugenaussagen bei Rot über eine Fußgängerampel und wurde sodann von einem Pkw erfasst. Allerdings war sie zu diesem Zeitpunkt bereits 14 Jahre alt und daher grundsätzlich eigenverantwortlich im Straßenverkehr unterwegs. Das Landgericht Kiel wies die Klage daher rundweg ab. Nicht so das OLG Schleswig. Begründung: Weil es anderen Verkehrsteilnehmern möglich war, die Jugendliche vor dem Unfall zu erkennen, hätte auch die Beklagte die Radfahrerin erkennen und den Unfall vermeiden müssen. Weil die Autofahrerin demnach nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit fuhr, haftete sie mit ihrer Versicherung zu 40 % für die Folgen des Unfalls, die erheblich sein könnten, da eine Wirbelsäulenverletzung mit diagnostiziertem Dauerschaden eingetreten ist. (Dr. Keden)

    • Bußgeldbescheid verjährt, AG Hamburg-Altona, Beschl. V. 29.07.2013, Az.: 328 OWi 122/13 (2115 Js-OWi 715/13)

      Warum es sich lohnt, auch in aussichtslosen Blitzer-Fällen genauer hinzugucken zeigt auch dieser Fall. Unser Mandant trägt den Zusatz „e. K.“ für eingetragener Kaufmann und besitzt einen Pkw, der auf seinen Namen mit dem „e.K.“ Zusatz zugelassen ist. Die Bußgeldbehörde erwischt ihn beim zu schnellen Fahren in Hamburg und schreibt ihn zunächst unter der Halteranschrift mit dem Kaufmannszusatz an. Das zitierte Amtsgericht kam nun aber auf Hinweis unserer Kanzlei zu dem Ergebnis, dass die Angelegenheit zwischenzeitlich verjährt ist. Die Behörde konnte nämlich den Betroffenen zwar durchaus unter dem Kaufmannszusatz anhören. Damit hatte sie aber die Verjährung einmalig unterbrochen. Eine zweite Unterbrechung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Gleichwohl meinte aber die Behörde, eine neue Anhörung an den Betroffenen ohne den Firmenzusatz verschicken zu müssen. Diese Genauigkeit wurde der Behörde nun zum Verhängnis, denn sie erließ nicht innerhalb dreier Monate ab der ersten Anhörung (Firmenanhörung) den Bußgeldbescheid, sondern war nun der Meinung, erst die zweite Anhörung hätte die Dreimonatsfrist in Gang gesetzt. In der Folge kam der Bußgeldbescheid zu spät und die Sache war einzustellen. Verjährungsfragen sind in Bußgeldsachen gründlich zu prüfen, weil die Fristen kurz und die Aufmerksamkeit in diesem Massengeschäft eher gering ist. (Dr. Keden)

    • Bearbeitungsentgelt in Konsumkrediten, Anerkenntnisurteil des AG Mönchengladbach vom 30.07.2013 (Az.: 3 C 426/13)

      In einem Verfahren vor dem AG Mönchengladbach haben wir für unseren Mandanten sogenannte Bearbeitungsgebühren zurückgefordert. Diese wurde unserem Mandanten für die Bearbeitung seines Autokredites in Rechnung gestellt und belief sich auf immerhin 665,00 €. Viele Gerichte halten solche Zusatzentgelte jedoch mittlerweile für unwirksam, weil der Darlehnsnehmer ja schließlich auch auch noch Zinsen zu zahlen hat. Banken müssen ihre Bearbeitungskosten über die Zinsen decken. Zusatzentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam.

      Tipp: Kontrollieren auch Sie Ihren letzten Darlehnsvertrag auf versteckte und unzulässige Gebühren. Spätestens wenn man Klage erhebt, bricht die Bank ein, wie im vorliegenden Fall auch (Dr. Keden)

      Schiedsverfahren – Kaskoleistung anzweifeln kann zum Erfolg führen!

      Wir haben ein sogenanntes Sachverständigenverfahren für einen Mandanten geführt, der mit dem von seiner Kaskoversicherung ermittelten Wiederbeschaffungswert unzufrieden war. Es handelte sich um einen 20 Jahren alten Audi, der von der Versicherung mit einem Wert von nur noch 850,00 € angegeben wurde. Entsprechend niedrig fiel die Entschädigung für unseren Mandanten zunächst aus. Weil wir jedoch nicht locker lassen wollten, haben wir anstelle einer Klage das Sachverständigenverfahren durchgeführt, bei dem jede Partei einen Sachverständigen benennt, der für sie kämpft. Gefüttert mit allen Details zum Fahrzeug (neuer Motor, Auflistung aller Reparaturen) bekam unser Mandant einen Wiederbeschaffungswert von immerhin 1.250,00 €, immerhin 400,00 € mehr, als ursprünglich. Da die Kosten des SV-Verfahren teils vom Gegner und teils von der eigenen Rechtsschutzversicherung übernommen wurden, war unser Mandant gut beraten, sich mit diesem Anliegen an uns zu wenden.

    • Gestellter Unfall? Urteil des OLG Schleswig vom 22.05.2013 (7 U 81/12)

      Nicht selten wenden Versicherungen ein, dass ein Unfall gestellt, das heißt in Absprache der Unfallbeteiligten stattgefunden habe. Sie unterstellt dabei, dass der Unfall einzig der Bereicherung der Unfallgegner diene. In dieser Situation war unser Mandant, als er im Jahr 2010 einen Unfall in Polen erlitt und die Ansprüche bei der polnischen Versicherung geltend machte. Aufgrund der EG-VO Nr. 4472001 vom 22.12.2000 lag die gerichtliche Zuständigkeit zwar bei den deutschen Gerichten, in der ersten Instanz unterlag unser Mandant aber dennoch, weil das Landgericht Kiel einen gestellten Unfall nach Absprache der Unfallbeteiligten erkannt haben wollte. Erst das OLG Schleswig erkannte, dass ein Unfallbetrug vom Versicherer bewiesen werden muss. Erst wenn eine erdrückende Reihe von Indizien zusammentritt, kann die Unfallbehauptung angezweifelt werden. Ein sofortiges Schuldanerkenntnis des Gegners, das Nichthinzuziehen der Polizei trotz erheblichen Sachschadens an einem Fahrzeug der Oberklasse und die Kollision mit einem stehenden Fahrzeug reichend nach der Auffassung des OLG jedoch nicht aus, sodass dem Kläger der Anspruch zuzusprechen war. Glück für den Kläger, dass nach polnischem Recht für die rund dreijährige Dauer des Prozesses Zinsen von 13 % auf den fünfstelligen Betrag zu zahlen waren.

      In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das OLG Schleswig indes kurz zuvor durch denselben Senat noch in einem nicht von unserer Kanzlei geführten Prozess konträr entschieden und insbesondere aufgrund der Unfallörtlichkeit (menschenleere Kreuzung) und des Kollisionswinkels, der für einen gestellten Unfall sprach, die Klage vollumfänglich abgewiesen (SchlHOLG, Urteil vom 14.11.2012, Az.: 7 U 42/12, SchlHAnz 2013, S. 417f.). Beim gestellten Unfall werden alle Details in einer Gesamtschau gewichtet. Manchmal entscheiden dabei kleine Details über das Schicksal des Schadensersatzanspruchs. (Dr. Keden)

    Urteile und Entscheidungen 2012

    • LG Kiel, Az.: 13 O 154/11, Versicherung muss zahlen, auch wenn VN in suizidaler Absicht in den Gegenverkehr lenkt

      Hier haben wir eine Mandantin vertreten, die mutmaßlich durch Kollision mit einem Lkw einen Suizid begehen wollte. Fraglich war schon, ob der Abschiedsbrief verwertet werden durfte. Problematisch war aber letztlich vor allem die Frage, ob die Suizidentin, die die Kollision überlebte, für den Schaden des Gegners selbst einzustehen hat. Dies verneinte das LG Kiel. Es verurteilte die Versicherung zur Zahlung, obwohl ein Selbstmord und damit eine absichtliche Kollision nahe lag. Damit spricht sich das LG Kiel für den Schutz der Geschädigten in solchen Fällen aus.

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