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Sehr geehrte Besucher,

in diesem Blog möchten wir Sie über die aktuellen Themen des Verkehrsrechts informieren.

Außerdem sollen Sie die Möglichkeit erhalten, unseren Kanzlei-Alltag näher kennenzulernen.


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OLG Naumburg verurteilt die Daimler AG zur Rücknahme eines von der Diesel-Affäre betroffenen Mercedes-Benz GLK 220
Erstmals hat ein Oberlandesgericht die Daimler AG verurteilt, dem Geschädigten den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Dabei ging es um einen Mercedes Benz GLK 220 CDI mit dem Motorentyp OM651 Euro 5 in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz kommt. DIe Regelung bewirkt, dass ein Kühlmittel nur im Prüfstandlauf (NEFZ) zum Einsatz kommt und den Stickoxidausstoß derart verringert, dass die Richtwerte eingehalten werden können. Im realen Straßenbetrieb schaltet sich diese Regelung aus, wodurch der Stickoxidausstoß erheblich vergrößert wird.

Sollten Sie ebenfalls von einem Rückruf betroffen sein, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei.


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Neuer "Widerrufsjoker" dank EuGH - Wir prüfen Ihren Darlehensvertrag!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Widerrufsjoker neu belebt. Die (Verbraucher-)Darlehensverträge können auch nach etlichen Jahren Widerrufen werden.

I. Ausgangslage
In den meisten Darlehensverträgen findet sich unter den Widerrufsinformationen zum Widerrufsrecht folgender Satz:

"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. ..."

Der EuGH hält diese "Kaskaden"-Verweisung für unwirksam. Zur Begründung führt das Gericht aus:

"Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat."

II. Rechtsfolge
Der Verbraucher wurde nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert und kann den Vertrag auch nach mehr als 14 Tagen widerrufen.

III. W0 kommt die Klausel noch vor?
Die Klausel kommt nicht nur in Darlehensverträgen zur Finanzierung von Fahrzeugen vor, sondern auch in Immobilien-Darlehensverträgen.


Das Urteil des EuGH (Urteil in der Rechtssache C-66/19JC/Kreissparkasse Saarlouis) können Sie hier abrufen!


Wir prüfen Ihren Darlehensvertrag und informieren Sie noch am selben Tag über Ihre Rechte!


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Unser persönlicher "Wachhund" achtet darauf, dass das Desinfektionsmittel nicht abhanden kommt.



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Hohe Stickoxid-Werte bei Volvo-SUVs!
Laut aktueller Medienberichte wurden auch bei Volvo erhöhte Stickoxid-Werte gemessen. Experten gehen auch in diesem Fall von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus.

Nähere Informationen finden Sie hier.

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Das OLG Köln sagt: "Thermofenster" sind unzulässig!
In seinem Berufungsurteil vom 06.09.2019 (19 U 51/19) kommt das OLG Köln zu dem Ergebnis, dass das "Thermofenster" als Abschalteinrichtung unzulässig ist.

Das Gericht führt aus:

"Aufgrund der nach dem Klägervortrag installierten Motorsteuerungssoftware ist das Fahrzeug mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da es nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. Denn eine Manipulationssoftware im genannten Sinne ist eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 [...]"

Das Urteil können Sie hier abrufen.

Sind auch Sie von der Abgas-Affäre betroffen, informieren wir Sie gerne über Ihre Rechte.

Eine Übersicht zur Diesel-Affäre finden Sie auf unserer Informationsseite zum Diesel-Skandal.


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Bundesregierung sagt: "Thermofenster" ist als Abschalteinrichtung unzulässig!

Auf Anfrage der Grünen (hier) teilt die Bundesregierung mit, dass das in etlichen Diesel-Fahrzeugen verwendete "Thermofenster" eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.

Die Stellungnahme des Bundesregierung können Sie hier abrufen.


Hintergrund


1. Was ist überhaupt ein "Thermofenster"?
Das Thermofenster ist kein fest definierter Begriff, wird aber häufig verwendet, um das Abgasverhalten von Fahrzeugen im Betrieb abhängig von der Außentemperatur zu beschreiben.

(Quelle: Erklärung des Kraftfahrt Bundesamtes, hier)

2. Zweck des "Thermofenster"?
Die Fahrzeughersteller arguementieren hier stets mit dem Schutz des Motors. Das "Thermofenster" soll dabei der Versottung entgegenwirken.

3. Was bedeutet  "Versottung"
Bei niedrigen Temperaturen bleiben unverbrannte Rückstände (Kohlenwasserstoffe und Ruß) in den kalten Rohrleitungen zurück. Sie kondensieren und setzen den Bauteilen der Abgasrückführung immer weiter zu - die sogenannte Versottung tritt ein.

(Quelle: Bericht der Süddeutschen-Zeitung vom 02.08.2017, hier abrufbar)

4. Unzulässigkeit des "Thermofenster"
Die Bundesregierung führt hierzu aus:

"Die im betroffenen Modell Sprinter eingesetzte Abschalteinrichtung zur Reduzierung der Wirksamkeit der Abgasrückführung (AGR) wird als unzulässig bewertet, da eine hinreichende Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht vorliegt. Außerhalb der Typprüfbedingungen (Prüfzyklus NEFZ) wird die Rate der AGR verringert, indem über das trisch geschaltete Kühlwasserthermostatventil die Motorkühlwassertemperatur und damit die Motoröltemperatur zunächst niedrig gehalten wird. Somit wird außerhalb der Typprüfbedingungen ein AGR-Kennfeld mit niedrigeren AGR-Raten genutzt als unter Typprüfbedingungen. Eine Absenkung der AGR-Rate führt zu erhöhten Stickoxid-Emissionen."

5. Bewertung der Rechtsprechung
Das "Thermofenster" stellt nach Ansicht etlicher Landgerichte eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Die Geschädigten haben somit einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises unter Ansrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

So haben geurteilt:

Land­gericht Flens­burg, Urteil vom 18.04.2019
Aktenzeichen: 3 O 48/18

Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 18.07.2019
Aktenzeichen: 10 O 93/19

Land­gericht Hanau, Urteil vom 07.06.2018
Aktenzeichen: 9 O 76/18

Land­gericht Heilbronn, Urteil vom 01.04.2019
Aktenzeichen: Kn 8 O 120/18

Land­gericht Itzehoe, Urteil vom 16.10.2018
Aktenzeichen: 7 O 133/18

Land­gericht Karls­ruhe, (Versäumnis-)Urteil vom 05.06.2018
Aktenzeichen: 18 O 24/18

Land­gericht Lands­hut, Urteil vom 07.06.2019
Aktenzeichen: 44 O 1241/18

Land­gericht Mönchengladbach, Urteil vom 27.06.2019
Aktenzeichen: 1 O 248/18

Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 17.01.2019
Aktenzeichen: 23 O 172/18

Viele weitere Urteile finden Sie hier.

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BGH sagt: Halter muss den Fahrer benennen!

Hintergrund:

Sie nutzen ein Fahrzeug, obwohl Sie nicht der Halter sind und parken auf einem Privatparkplatz (bspw. Supermarkt). Dabei vergessen Sie - trotz Hinweis durch den Eigentümer - eine Parkscheibe sichtbar in dem Fahrzeug zu hinterlassen.

Der Eigentümer des Parkplatzes schickt dem Halter des Fahrzeuges jetzt ein Forderungsschreiben zu und verlangt die Zahlung von 30,00 € innerhalb einer gewissen Frist.

Da es sich um eine sog. Vertragsstrafe handelt, muss aber eigentlich der Fahrer die Forderung ausgleichen.

Ansatz der "Verteidigung" war es nun, dass dem Eigentümer mitgeteilt wird, der Halter habe sein Fahrzeug dort gar nicht abgestellt. Im Übrigen müsse der Anspruchsteller auch beweisen, dass der Halter das Fahrzeug dort abgestellt habe.

Dieser Beweisschwierigkeit ist der BGH nun entgegengetreten:

Danach kann auch der Halter auf ein erhöhtes Parkentgelt haften, wenn seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den fahrer zu benennen.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes finden Sie hier.

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Kürzung der Reparaturkosten? Nicht mit uns!

In den letzten Jahren haben sich die Versicherer immer neue, kreative Einwände einfallen lassen, warum eine Reparaturrechnung zu "hoch" ist.

Doch gilt der Grundsatz: Was in der Rechnung steht, ist auch erforderlich. Keine Kürzung auf dem Rücken der Geschädigten!

Um die Versicherer mit diesen Einwänden nicht durchkommen zu lassen, haben wir uns vor Gericht zur Wehr gesetzt!

Erfolgreich!

So z.B.

AG Flensburg, Urteil v. 13.08.2019, Az.: 67 C 38/19
AG Rendsburg,Urteil vom 11.07.2019, Az.: 49 C 72/19
AG Kiel, Urteil v. 08.07.2019, Az.: 116 C 58/19
AG Rendsburg, Urteil v. 25.06.2019, Az.: 42 C 15/19

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Unser Team wächst!

Seit dem 01.01.2020 wird unser Team durch Herrn Rechtsanwalt Thomas Ehmke verstärkt.

Herr RA Ehmke ist Fachanwalt für das Verkehrsrecht und steht Ihnen gerne mit seiner jahrelangen Erfahrung beiseite.


Wir begrüßen Herrn RA Ehmke in unserer Kanzlei und freuen uns über die Zusammenarbeit.

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Diesel-Skandal - Erfolg auf unserer Seite!

Das Jahr 2019 haben wir sehr erfolgreich abgeschlossen!

In mehr als 60 Verfahren gegen namhafte Fahrzeug-Hersteller haben wir im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals positive Urteile und Vergleiche erzielt! Unsere Mandanten bekamen einen Großteil des vor Jahren gezahlten Kaufpreises wieder. Viele Mandanten entschieden sich auch für eine Einmalzahlung.

Sind auch Sie von dem Skandal betroffen, beraten wir Sie gerne. Nähere Informationen finden Sie hier.

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Wir für Sie!

Sie können sich jederzeit über aktuelle Urteile und Entscheidung informieren, die wir in den vergangenen Jahren erzielen konnten.

Eine Übersicht finden Sie hier.
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